KLARE REGELN. VERLÄSSLICHE ZUSAMMENARBEIT.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INAGRO GmbH für die Inanspruchnahme unserer Leistungen.

Stand: 15. Mai 2026

Weiße Dokumentgrafik mit der Aufschrift AGB, blauem Häkchen-Symbol und einer kleinen Pflanze im Topf.

INHALT DIESER SEITE

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1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der

INAGRO GmbH

nachfolgend „INAGRO“ genannt, und ihren Kunden über digitale Analyseprodukte, Beratungsleistungen, Prozessoptimierung, Automatisierungs- und KI-Lösungen, Softwareentwicklung, Daten- und Analytics-Lösungen sowie sonstige IT- und Digitalisierungsleistungen.

(2) Das Angebot von INAGRO richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Mit Abgabe einer Bestellung beziehungsweise Annahme eines Angebots bestätigt der Kunde, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.

(4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern INAGRO ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen zwischen INAGRO und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) INAGRO erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

  • Digitalisierung und Optimierung von Geschäftsprozessen,
  • digitale Analyse- und Audit-Produkte,
  • Daten- und Analytics-Lösungen,
  • KI- und Automatisierungslösungen,
  • Software- und Plattformentwicklung,
  • IT- und Digitalisierungsberatung,
  • Prozess-Sprints und Workshops,
  • individuelle Custom-Projekte sowie
  • Projektbegleitung und Implementierungsleistungen.

(2) Zu den digitalen Analyseprodukten und Beratungsleistungen gehören insbesondere:

a) Digitalisierungs-Audit:
Ein automatisiert erstellter PDF-Report, der nach erfolgreicher Zahlung auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Angaben digital erzeugt und grundsätzlich unmittelbar bereitgestellt wird.

b) Sichtbarkeits-Audit:
Ein individuell erstellter Report, der grundsätzlich innerhalb von drei bis fünf Werktagen nach Eingang sämtlicher für die Erstellung erforderlichen Angaben per E-Mail oder über einen digitalen Bereitstellungsweg übermittelt wird.

d) Custom-Projekte:
Individuell vereinbarte Beratungs-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Daten-, Software-, Automatisierungs- oder Projektleistungen.

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung im Bestellprozess, dem individuellen Angebot, einer Leistungsbeschreibung oder einem gesonderten Projektvertrag. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und konkrete Leistungsbeschreibungen diesen AGB vor.

(4) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet INAGRO die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder unternehmerischen Erfolgs.

(5) Audits, Reports, Analysen und Beratungsleistungen beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen sowie den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Daten und Erkenntnissen. Sie stellen insbesondere keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar.

(6) INAGRO ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und geeignete Nachunternehmer einzusetzen. INAGRO bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

3. Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf der Website oder im Bestellprozess stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.

(2) Mit Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die ausgewählte Leistung ab.

(3) Eine automatisch versandte Bestell- oder Eingangsbestätigung dokumentiert zunächst nur den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar, sofern darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird.

(4) Der Vertrag kommt zustande durch:

  • eine ausdrückliche Auftrags- oder Vertragsbestätigung von INAGRO,
  • die Bereitstellung des bestellten digitalen Produkts,
  • den Beginn der vereinbarten Leistungserbringung oder
  • eine sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung von INAGRO.

(5) Bei einem automatisiert bereitgestellten Digitalisierungs-Audit kommt der Vertrag spätestens mit der Bereitstellung des Reports zustande. Sollte eine bereits geleistete Zahlung ausnahmsweise keiner Bestellung zugeordnet oder die Bestellung nicht angenommen werden können, wird der betreffende Betrag zurückerstattet.

(6) Individuelle Angebote von INAGRO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ist im Angebot eine Annahmefrist angegeben, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt INAGRO alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, Ansprechpartner, Entscheidungen, Freigaben und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten verwendet und verarbeitet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

(3) Soweit Zugänge zu Systemen, Plattformen oder Benutzerkonten erforderlich sind, hat der Kunde angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Zugangsdaten dürfen nur über die mit INAGRO vereinbarten sicheren Übermittlungswege bereitgestellt werden.

(4) Erkennt der Kunde, dass von ihm bereitgestellte Angaben unvollständig, unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, hat er INAGRO unverzüglich darüber zu informieren.

(5) Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten von INAGRO. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(6) Entsteht INAGRO durch eine unterlassene oder verspätete Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorherigem Hinweis zu den vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütungssätzen abgerechnet werden.

5. Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

(2) INAGRO wird den Kunden informieren, wenn ein Änderungswunsch voraussichtlich Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplan oder technische Umsetzung hat.

(3) Bis zur Einigung über einen Änderungswunsch ist INAGRO berechtigt, die Leistung auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs fortzuführen. Ist dies technisch oder organisatorisch nicht sinnvoll möglich, kann INAGRO die betroffenen Arbeiten vorübergehend aussetzen.

(4) Leistungen, die nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nur nach entsprechender Beauftragung erbracht und gesondert vergütet.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Bestellprozess, im individuellen Angebot oder im Projektvertrag angegebenen Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(3) Digitale Produkte und online bestellte Leistungen sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen, soweit im Bestellprozess keine andere Zahlungsweise angeboten wird.

(4) Rechnungen für individuelle Projekte sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder Projektvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

(5) INAGRO ist berechtigt, für größere oder längerfristige Projekte angemessene Voraus-, Abschlags- oder Teilzahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu vereinbaren.

(6) Die Zahlungsabwicklung für online bestellte Leistungen kann über den Zahlungsdienstleister Stripe erfolgen. Es stehen ausschließlich die im jeweiligen Bestellprozess angezeigten Zahlungsmethoden zur Verfügung. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung enthält die Datenschutzerklärung von INAGRO.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. INAGRO ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen vorübergehend auszusetzen, sofern dem Kunden zuvor eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt wurde oder eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist.

(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

7. Leistungs- und Bereitstellungsfristen

(1) Der automatisiert erstellte Report des Digitalisierungs-Audits wird grundsätzlich unmittelbar nach erfolgreicher Zahlung und Eingang der erforderlichen Angaben digital bereitgestellt. Kurzzeitige Verzögerungen aufgrund des Zahlungsdienstleisters oder der technischen Verarbeitung bleiben möglich.

(2) Der individuell erstellte Report des Sichtbarkeits-Audits wird grundsätzlich innerhalb von drei bis fünf Werktagen nach Eingang sämtlicher erforderlichen Angaben bereitgestellt. Ist im Bestellprozess eine andere Bearbeitungsfrist genannt, ist die dort angegebene Frist maßgeblich.

(3) Für Prozess-Sprints und Custom-Projekte gelten die individuell vereinbarten Termine und Zeitpläne.

(4) Leistungsfristen beginnen erst, wenn:

  • der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
  • vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen sind und
  • der Kunde sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

(5) Ein verbindlicher Fixtermin liegt nur vor, wenn dieser ausdrücklich als solcher vereinbart wurde. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereitstellungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(6) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von INAGRO, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, flächendeckende Störungen der Energie- oder Telekommunikationsversorgung sowie erhebliche Ausfälle unverzichtbarer externer Infrastrukturanbieter, verlängern betroffene Leistungsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(7) INAGRO wird den Kunden über eine erkennbare wesentliche Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren.

8. Abnahme von Werkleistungen

(1) Soweit INAGRO nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrags einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, wird der Kunde das vertragsgemäß erstellte Arbeitsergebnis nach Bereitstellung unverzüglich prüfen.

(2) Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den vereinbarten Anforderungen, hat der Kunde die Abnahme zu erklären.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Diese Mängel werden dokumentiert und im Rahmen der Mängelbeseitigung bearbeitet.

(4) INAGRO kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme bleiben unberührt.

(5) Abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, sofern dies im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder im Projektvertrag vereinbart wurde.

(6) Für reine Beratungs-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen, bei denen kein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, findet keine Abnahme statt.

9. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten und urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.

(2) Soweit im Angebot oder Projektvertrag nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke.

(3) Eine Übertragung an Dritte, Unterlizenzierung, Veröffentlichung, Weiterveräußerung oder Nutzung für nicht vereinbarte Zwecke ist nur zulässig, wenn dies nach dem Vertragszweck erforderlich oder ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Vorbestehende Materialien, Softwarebestandteile, Bibliotheken, Templates, Frameworks, Methoden, Konzepte, allgemeines Know-how, Entwicklungswerkzeuge und wiederverwendbare Komponenten von INAGRO verbleiben bei INAGRO. Der Kunde erhält daran nur die Nutzungsrechte, die für die vertragsgemäße Verwendung des Arbeitsergebnisses erforderlich sind.

(5) Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Entwicklungsdateien, Prompts, internen Dokumentationen oder bearbeitbaren Ursprungsdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Für Open-Source-Software und sonstige Bestandteile Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Bestandteile entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.

(7) Vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Marken, Logos und sonstige Materialien verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft des Kunden. Der Kunde räumt INAGRO für die Dauer des Vertrags die zur Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

10. Mängelrechte

(1) Für Mängel der Leistungen von INAGRO gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Kunde hat erkennbare Mängel nach Feststellung unverzüglich in Textform anzuzeigen und so konkret wie möglich zu beschreiben. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften, bleiben unberührt.

(3) Bei werkvertraglichen Leistungen ist INAGRO zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

(4) INAGRO ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Arbeitsergebnis bereitzustellen, soweit die gewählte Form der Nacherfüllung für den Kunden zumutbar ist.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

(6) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung insbesondere beruht auf:

  • unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden,
  • einer vertragswidrigen Nutzung,
  • nicht von INAGRO vorgenommenen Veränderungen,
  • nicht vereinbarten Systemumgebungen oder Drittprodukten,
  • fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden oder
  • Änderungen externer Plattformen, Schnittstellen oder Dienste, die INAGRO nicht zu vertreten hat.

Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der betreffende Umstand für den Mangel nicht ursächlich war.

11. Haftung

(1) INAGRO haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von INAGRO auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von INAGRO bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Soweit die Haftung von INAGRO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von INAGRO.

(5) Bei einem von INAGRO leicht fahrlässig verursachten Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und dem Kunden zumutbarer Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Haftungsregelungen der Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) INAGRO haftet nicht für Störungen, Einschränkungen oder Änderungen von Drittplattformen, Schnittstellen und externen Diensten, soweit INAGRO diese nicht zu vertreten hat. Verpflichtungen von INAGRO zur sorgfältigen Auswahl und Integration solcher Dienste bleiben unberührt.

12. Drittanbieter, Software und KI-Systeme

(1) Soweit es für die vereinbarte Leistung erforderlich ist, darf INAGRO geeignete Software, Cloud-Dienste, Schnittstellen, Analysewerkzeuge sowie KI- und Automatisierungssysteme einsetzen.

(2) Sofern die Nutzung eines Drittanbieters für den Kunden mit gesonderten Kosten oder eigenen Vertragsbedingungen verbunden ist, wird der Kunde vor dessen kostenpflichtiger Einbindung hierüber informiert.

(3) Die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsweise und unveränderte Fortführung von Diensten Dritter liegt außerhalb des Einflussbereichs von INAGRO. Ändert oder beendet ein Drittanbieter seinen Dienst, werden die Parteien eine zumutbare Anpassung der betroffenen Leistung abstimmen.

(4) Ergebnisse KI-gestützter Systeme können trotz sorgfältiger Prüfung Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten. Soweit eine inhaltliche Prüfung durch INAGRO Bestandteil der vereinbarten Leistung ist, wird INAGRO die Ergebnisse mit branchenüblicher Sorgfalt prüfen. Der Kunde bleibt verpflichtet, für seinen konkreten Verwendungszweck besonders kritische Entscheidungen und Inhalte eigenverantwortlich zu kontrollieren.

13. Datenschutz

(1) INAGRO verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website von INAGRO.

(2) Verarbeitet INAGRO personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien – soweit gesetzlich erforderlich – vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung und der an INAGRO übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich. INAGRO bleibt für die Einhaltung der eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.

14. Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

(2) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
  • von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.

(3) Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, wird die betroffene Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

15. Referenznennung

(1) Eine werbliche Nennung des Kunden, die Verwendung seines Logos oder die Veröffentlichung von Projektdetails erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform.

(2) Gesetzlich vorgeschriebene Angaben sowie rein interne Projektdokumentationen und Nachweise bleiben hiervon unberührt.

(3) Eine erteilte Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits rechtmäßig hergestellte Druckerzeugnisse müssen nicht vernichtet werden; digitale Veröffentlichungen werden innerhalb einer angemessenen Frist angepasst.

16. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Einmalige Leistungen enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.

(2) Für fortlaufende Leistungen gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Im Fall einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen und nachweislich eingegangenen, nicht mehr stornierbaren projektbezogenen Verpflichtungen zu vergüten, soweit der Kunde deren Entstehung zu vertreten oder ihnen zugestimmt hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

17. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von INAGRO, soweit sich aus der Art der Leistung oder einer individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von INAGRO. INAGRO ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.