Wissensdatenbank · KI-Strategie, Ethik & Compliance

Der risikobasierte Ansatz des EU AI Act und seine Risikoklassen.

Das Herzstück der Verordnung (EU) 2024/1689 ist eine simple, aber folgenreiche Idee: Nicht jede KI wird gleich behandelt. Dieser Fachartikel erklärt die vier Risikoklassen im Detail – von verbotenen Praktiken über Hochrisiko-KI bis zu begrenztem und minimalem Risiko – und zeigt, welche Pflichten je Klasse gelten. Sachlich, herstellerneutral und ausdrücklich keine Rechtsberatung.

23 Min. Lesezeit
Aktualisiert · Juli 2026
Fachartikel · Expertenbeitrag
Risikobasierter Ansatz
EU AI Act · Verordnung (EU) 2024/1689
Prinzip
Risikobasierte Regulierung
Risikoklassen
Vier Stufen
Höchste Stufe
Verbotene Praktiken
Kernklasse
Hochrisiko-KI
Grundlage
Art. 5, Anhang I & III
Hinweis
Keine Rechtsberatung
Relevanz für KI-nutzende Unternehmen
Kapitel 01 · Der risikobasierte Ansatz

Was ist der risikobasierte Ansatz des AI Act?

Der EU AI Act – die Verordnung (EU) 2024/1689 – reguliert Künstliche Intelligenz nicht pauschal, sondern nach dem Risiko, das ein System für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte mit sich bringt. Dieses Prinzip ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Verordnung: Wer die Logik der Risikostufen begreift, versteht auch die Pflichten. Die folgende Darstellung ist eine sachliche Orientierung und ausdrücklich keine Rechtsberatung.

Der Grundgedanke ist so einfach wie einleuchtend: Eine KI, die Spam aussortiert, trägt ein anderes Risiko als eine KI, die über die Kreditwürdigkeit eines Menschen mitentscheidet oder Bewerbungen vorsortiert. Statt alle KI-Systeme über einen Kamm zu scheren, staffelt der AI Act seine Anforderungen entlang einer Risikopyramide. Je größer der potenzielle Schaden für Menschen und ihre Rechte, desto strenger die Regeln. Umgekehrt bleibt der Großteil harmloser KI-Anwendungen weitgehend unreguliert – das schont Innovation und Ressourcen dort, wo kein besonderes Risiko besteht.
Dieser Ansatz ist bewusst verhältnismäßig angelegt. Der europäische Gesetzgeber wollte weder KI generell ausbremsen noch alles gleich behandeln. Vielmehr sollen regulatorische Lasten dorthin gelenkt werden, wo sie wirklich nötig sind. Für Unternehmen bedeutet das eine gute Nachricht und eine anspruchsvolle Aufgabe zugleich: Die gute Nachricht ist, dass die meisten KI-Anwendungen in niedrige Risikoklassen fallen. Die Aufgabe besteht darin, jedes eingesetzte System korrekt einzuordnen – denn erst die Einordnung entscheidet, welche Pflichten überhaupt greifen.
INAGRO-Einschätzung

Der risikobasierte Ansatz ist keine bürokratische Spitzfindigkeit, sondern die praktische Landkarte für Ihre Compliance-Arbeit. Wer seine KI-Systeme sauber klassifiziert, weiß danach genau, wo Handlungsbedarf besteht – und wo nicht. Aus unserer Beratungspraxis: Der teuerste Fehler ist, alles wie Hochrisiko zu behandeln (Überregulierung) oder nichts zu prüfen (Unterschätzung). Die richtige Antwort liegt in der differenzierten Einordnung. Diese ersetzt keine rechtliche Prüfung; die Anwendbarkeit im Einzelfall ist mit einer Fachjurist:in zu klären.

Warum Risikoproportionalität statt Einheitsregel?

Ein einheitlicher Regelkatalog für jede KI wäre in der Praxis kaum umsetzbar gewesen. Er hätte harmlose Anwendungen mit unverhältnismäßigen Pflichten überzogen und gleichzeitig sensible Systeme möglicherweise nicht ausreichend adressiert. Der risikobasierte Ansatz löst dieses Dilemma, indem er die Regelungsintensität an das Schadenspotenzial koppelt. Diese Logik ist im europäischen Recht nicht neu: Auch die Produktsicherheitsgesetzgebung und die DSGVO arbeiten mit abgestuften Anforderungen, die sich am jeweiligen Risiko orientieren. Der AI Act überträgt dieses bewährte Prinzip auf KI-Systeme.
Konkret heißt Proportionalität, dass eine Anwendung nicht wegen ihrer technischen Komplexität streng reguliert wird, sondern wegen ihres Verwendungszwecks und der damit verbundenen Auswirkungen auf Menschen. Ein technisch hochkomplexes Empfehlungssystem für Musik kann in die niedrigste Klasse fallen, während ein vergleichsweise einfaches Punktesystem zur Bewertung von Bewerber:innen als Hochrisiko einzustufen sein kann. Es geht also nicht um die Technik an sich, sondern um den Kontext, in dem sie eingesetzt wird.

Die Risikopyramide als Denkmodell

Am anschaulichsten lässt sich der Ansatz als Pyramide vorstellen. An der Spitze stehen die verbotenen Praktiken – ein schmaler Bereich inakzeptabler Anwendungen, die grundsätzlich untersagt sind. Darunter folgt die Hochrisiko-KI, für die das volle Pflichtenprogramm gilt. Wieder eine Stufe tiefer liegt das begrenzte Risiko, das vor allem Transparenzpflichten auslöst. Und die breite Basis der Pyramide bildet das minimale Risiko – der weitaus größte Teil aller heute eingesetzten KI, für den keine speziellen Pflichten vorgesehen sind.
Dieses Bild macht zwei Dinge deutlich. Erstens: Der Aufwand konzentriert sich auf die oberen Stufen, die zahlenmäßig klein sind. Zweitens: Die Einordnung ist kein Selbstzweck, sondern der entscheidende Filter, der bestimmt, wie viel Arbeit ein System tatsächlich verursacht. Wer diese Pyramide verinnerlicht, kann jede KI-Anwendung schnell grob verorten und weiß, wo genauer hingeschaut werden muss.
Kapitel 02 · Die vier Risikoklassen

Die vier Risikoklassen im Überblick

Der AI Act unterscheidet vier Risikoklassen. Jede Klasse hat ihre eigene Logik, ihre eigenen Beispiele und ihr eigenes Pflichtenniveau. Diese Übersicht ordnet die Klassen ein, bevor die folgenden Kapitel Verbote, Hochrisiko und Transparenz vertiefen. Die Darstellung ist sachlich und ersetzt keine rechtliche Bewertung im Einzelfall.

Verbotene Praktiken
Inakzeptabel

KI-Anwendungen, die als unvereinbar mit europäischen Grundwerten gelten – etwa bestimmte Formen des Social Scoring, manipulative Techniken oder unzulässige biometrische Praktiken. Diese Systeme sind nach Art. 5 grundsätzlich untersagt.

RechtsgrundlageArt. 5
PflichtVerbot
Anwendung seitFebruar 2025
Relevanz KMUEher selten
Hochrisiko-KI
Hoch

Systeme mit erheblichem Einfluss auf Sicherheit oder Grundrechte – etwa als Sicherheitskomponente regulierter Produkte (Anhang I) oder in sensiblen Bereichen aus Anhang III. Hier greifen die strengsten Pflichten der Verordnung.

RechtsgrundlageAnhang I & III
PflichtUmfassend
KonformitätBewertung nötig
Relevanz KMUHoch
Begrenztes Risiko
Transparenz

Systeme, bei denen vor allem Transparenz wichtig ist – etwa Chatbots oder KI-generierte bzw. -manipulierte Inhalte. Nutzer:innen sollen erkennen können, dass sie mit KI interagieren oder dass Inhalte künstlich erzeugt wurden.

BeispielChatbot, Deepfake
PflichtTransparenz
KennzeichnungErforderlich
Relevanz KMUSehr hoch
Minimales Risiko
Minimal

Der weitaus größte Teil heute eingesetzter KI – etwa Spamfilter, Empfehlungssysteme oder KI in Spielen. Für diese Klasse sieht der AI Act keine speziellen Pflichten vor; freiwillige Verhaltenskodizes werden jedoch gefördert.

BeispielSpamfilter
PflichtKeine speziellen
EmpfehlungFreiwillige Codes
Relevanz KMUMehrheit der Fälle

Wie sich die Klassen voneinander abgrenzen

Die vier Klassen sind nicht willkürlich gesetzt, sondern folgen einer klaren Steigerungslogik. Am oberen Ende steht das, was gar nicht erlaubt sein soll – die verbotenen Praktiken. Darunter das, was erlaubt, aber streng reguliert ist – die Hochrisiko-KI. Dann das, was erlaubt und nur mit Transparenzpflichten belegt ist – das begrenzte Risiko. Und schließlich das, was ohne besondere Auflagen erlaubt ist – das minimale Risiko. Diese Abstufung spiegelt den Grundgedanken der Verhältnismäßigkeit unmittelbar wider.
Entscheidend für die Zuordnung ist fast immer die Zweckbestimmung eines Systems, also der beabsichtigte Verwendungszweck. Dasselbe technische Verfahren kann je nach Einsatzkontext in unterschiedliche Klassen fallen. Genau deshalb lässt sich die Frage „In welche Klasse gehört unser System?“ nicht abstrakt beantworten, sondern nur mit Blick auf den konkreten Anwendungsfall. Grenzfälle sollten fachjuristisch geprüft werden – dies ist keine Rechtsberatung.

Ein Sonderfall: General-Purpose-AI

Neben den vier Risikoklassen kennt der AI Act ein eigenes Regime für General-Purpose-AI-Modelle (GPAI) – also breit einsetzbare Basismodelle, die vielen nachgelagerten Anwendungen zugrunde liegen. Diese Modelle passen nicht sauber in die klassische Pyramide, weil ihr Risiko stark davon abhängt, wofür sie eingesetzt werden. Der AI Act adressiert sie deshalb mit gesonderten Transparenz- und Dokumentationspflichten, die parallel zur Risikoklassifizierung der konkreten Anwendung stehen. Für die meisten Unternehmen bleibt die Einordnung ihrer eigenen Anwendungen in die vier Klassen der praktisch wichtigere Schritt; das GPAI-Regime betrifft vor allem Modellanbieter und die Integration solcher Modelle.
Einordnung

Die Klassifizierung ist kein einmaliger Akt, sondern eine laufende Aufgabe: Ändert sich der Verwendungszweck eines Systems, kann sich auch seine Risikoklasse verschieben. Behandeln Sie die Einordnung deshalb als dokumentierten, wiederkehrenden Prozess – und holen Sie sich bei Grenzfällen fachjuristische Unterstützung. Dies ist keine Rechtsberatung; die Anwendbarkeit im Einzelfall ist mit einer Fachjurist:in zu klären.

Kapitel 03 · Verbotene Praktiken (Art. 5)

Verbotene Praktiken – die rote Linie nach Art. 5

An der Spitze der Risikopyramide stehen Praktiken, die der europäische Gesetzgeber für inakzeptabel hält. Sie sind in Artikel 5 des AI Act geregelt und grundsätzlich untersagt. Die folgende Darstellung ordnet die wichtigsten Kategorien ein – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ausdrücklich ohne Rechtsberatung.

Verbotene Praktiken sind der einzige Bereich, in dem der AI Act nicht reguliert, sondern schlicht untersagt. Der Grund liegt in den betroffenen Rechtsgütern: Es geht um Anwendungen, die als unvereinbar mit den europäischen Grundwerten und Grundrechten gelten – etwa mit der Menschenwürde, dem Diskriminierungsverbot und dem Schutz vor Manipulation. Für diese Anwendungen gibt es keine Compliance-Lösung, mit der sie doch zulässig würden; das Verbot ist die Regel. Bemerkenswert ist, dass diese Verbote nach aktuellem Stand bereits seit Februar 2025 gelten und damit der am frühesten wirksame Teil der Verordnung sind.

Welche Kategorien Art. 5 adressiert

Der AI Act benennt mehrere Gruppen inakzeptabler Praktiken. Dazu zählen nach aktuellem Stand insbesondere die folgenden – jeweils mit im Gesetzestext präzise gefassten Voraussetzungen und teils eng umgrenzten Ausnahmen:
  • Manipulative und täuschende Techniken: KI-Systeme, die das Verhalten von Menschen mit unterschwelligen oder manipulativen Techniken so beeinflussen, dass ihnen oder anderen erheblicher Schaden entstehen kann.
  • Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit: Systeme, die Schwächen bestimmter Gruppen ausnutzen – etwa aufgrund von Alter, Behinderung oder einer besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Lage –, um deren Verhalten in schädlicher Weise zu beeinflussen.
  • Social Scoring: Die Bewertung oder Einstufung von Menschen anhand ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Merkmale, wenn dies zu einer ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Benachteiligung führt.
  • Unzulässige biometrische Praktiken: Bestimmte Formen der biometrischen Kategorisierung sowie der biometrischen Fernidentifizierung, deren genauer Zuschnitt und deren eng gefasste Ausnahmen – etwa im Bereich der Strafverfolgung – juristisch besonders sensibel sind.
  • Weitere Kategorien: Der Gesetzestext benennt zusätzliche Praktiken, etwa im Zusammenhang mit dem ungezielten Auslesen von Gesichtsbildern oder mit bestimmten Formen der Emotionserkennung in sensiblen Kontexten.
Wichtig ist: Die genaue Reichweite jeder Kategorie, ihre Tatbestandsmerkmale und ihre Ausnahmen sind im Verordnungstext detailliert geregelt und im Einzelfall juristisch komplex. Ob eine konkrete Anwendung unter ein Verbot fällt, lässt sich nicht pauschal beantworten und sollte mit einer Fachjurist:in geklärt werden.

Wie relevant sind Verbote für den Mittelstand?

Für die meisten mittelständischen Unternehmen sind die verbotenen Praktiken in der Praxis selten unmittelbar relevant. Kaum ein typisches Geschäfts-Tool – sei es im Marketing, im Kundenservice oder in der Produktion – fällt in diese Kategorie. Dennoch wäre es falsch, das Thema einfach zu überspringen. Der AI Act verlangt eine bewusste Auseinandersetzung, und einzelne Anwendungen können näher an einer verbotenen Praktik liegen, als man auf den ersten Blick vermutet – etwa bestimmte Formen der Emotionsanalyse im Arbeitskontext oder besonders aggressive verhaltensbeeinflussende Systeme.
Unsere Empfehlung aus der Beratungspraxis: Die Frage „Setzen wir irgendwo eine verbotene Praktik ein?“ sollte bewusst gestellt und die Antwort dokumentiert werden – als Teil der Klassifizierung. In den allermeisten Fällen lautet die Antwort „Nein“, und genau diese dokumentierte Verneinung ist wertvoll. Denn sie zeigt, dass die Frage gestellt wurde, statt sie zu übergehen.
Hinweis zu den Verboten

Der genaue Umfang der Verbote nach Art. 5 – einschließlich der eng gefassten Ausnahmen – wird durch den Verordnungstext und begleitende Leitlinien bestimmt und kann weiter konkretisiert werden. Behandeln Sie die hier genannten Kategorien als sachliche Orientierung und lassen Sie Grenzfälle im Einzelfall fachjuristisch bewerten. Dies ist keine Rechtsberatung.

Kapitel 04 · Hochrisiko-KI: Kriterien & Anhänge

Hochrisiko-KI: Kriterien, Anhang I und Anhang III

Die Hochrisiko-Klasse ist die praktisch bedeutsamste Kategorie für viele Unternehmen – und zugleich die anspruchsvollste bei der Einordnung. Der AI Act benennt zwei große Wege in diese Klasse. Wer sie versteht, kann eigene Systeme deutlich sicherer einordnen. Die folgende Darstellung ist sachlich und ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Anders als bei den Verboten sind Hochrisiko-Systeme erlaubt – aber nur, wenn sie ein umfangreiches Pflichtenprogramm erfüllen (dazu ausführlich in Kapitel 05). Der entscheidende erste Schritt ist deshalb die Frage, ob ein System überhaupt als Hochrisiko einzustufen ist. Der AI Act beantwortet diese Frage über zwei Mechanismen, die sich an unterschiedlichen Anhängen der Verordnung orientieren.

Weg 1: KI als Sicherheitskomponente regulierter Produkte (Anhang I)

Der erste Weg betrifft KI-Systeme, die als Sicherheitskomponente in bereits regulierten Produkten eingesetzt werden – oder die selbst ein solches Produkt sind. Gemeint sind Produkte, die schon heute unter bestehende EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen, wie sie in Anhang I des AI Act aufgeführt sind. Dazu zählen nach aktuellem Stand etwa Maschinen, medizinische Geräte, Fahrzeuge, Aufzüge, Funkanlagen oder Spielzeug. Wird KI in solchen Produkten sicherheitsrelevant, überträgt der AI Act die Hochrisiko-Logik auf diese KI-Komponente – oft verzahnt mit den bereits bestehenden Konformitätsverfahren des jeweiligen Produktrechts.
Für Unternehmen, die physische Produkte herstellen oder in Verkehr bringen, ist dieser Weg besonders relevant. Er bedeutet, dass sich die AI-Act-Pflichten in die ohnehin vorhandene Produktzertifizierung einfügen – was Chancen zur Integration bietet, aber auch zusätzliche Anforderungen. Ob ein konkretes Produkt betroffen ist, hängt von der einschlägigen sektoralen Regulierung ab und sollte fachlich abgesichert werden.

Weg 2: Anwendungen in sensiblen Bereichen (Anhang III)

Der zweite und für viele KMU praktisch wichtigere Weg führt über Anhang III. Dort listet der AI Act sensible Anwendungsbereiche auf, in denen KI-Systeme grundsätzlich als Hochrisiko gelten. Dazu zählen nach aktuellem Stand unter anderem:
  • Beschäftigung und Personalauswahl: KI zur Sichtung von Bewerbungen, zur Bewertung von Kandidat:innen oder für Entscheidungen über Beförderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
  • Zugang zu wesentlichen Diensten: etwa KI zur Bewertung der Kreditwürdigkeit oder im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Leistungen.
  • Bildung und Berufsausbildung: etwa KI, die über den Zugang zu Bildungseinrichtungen oder die Bewertung von Prüfungen mitentscheidet.
  • Kritische Infrastruktur: KI als Sicherheitskomponente in der Steuerung bestimmter kritischer Infrastrukturen.
  • Weitere Bereiche: darunter nach aktuellem Stand bestimmte Anwendungen in den Feldern Strafverfolgung, Migration und Justiz sowie im Zusammenhang mit biometrischen Systemen, soweit nicht ohnehin verboten.
Gerade die HR- und Bonitäts-Anwendungsfälle treffen viele mittelständische Unternehmen unmittelbar, weil entsprechende Funktionen oft in eingekaufter Standardsoftware stecken. Eine HR-Software, die Bewerbungen automatisiert vorsortiert, kann nach aktuellem Stand ein Hochrisiko-System sein – auch wenn sie im Marketing gar nicht prominent als „KI“ beworben wird.

Die mögliche Ausnahme: kein „erhebliches Risiko“

Der AI Act sieht nach aktuellem Stand vor, dass ein System aus Anhang III unter bestimmten Voraussetzungen doch nicht als Hochrisiko gilt – nämlich dann, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt, etwa weil es nur eine eng begrenzte verfahrensbezogene Aufgabe erfüllt oder eine menschliche Bewertung lediglich unterstützt, ohne sie zu ersetzen. Diese Ausnahme ist an Bedingungen geknüpft und erfordert eine dokumentierte Einschätzung. Sie ist kein Freibrief, sondern eine eng umgrenzte Möglichkeit, deren Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren sind. Ob sie im konkreten Fall greift, sollte fachjuristisch bewertet werden.
Praxis-Hinweis

Bei der Hochrisiko-Einordnung lohnt sich systematisches Vorgehen: Prüfen Sie zuerst, ob ein System in ein Produkt nach Anhang I eingebettet ist, und danach, ob sein Zweck einem Bereich aus Anhang III entspricht. Erst wenn beides verneint werden kann, liegt in der Regel kein Hochrisiko vor. Grenzfälle – und die mögliche Ausnahme vom Hochrisiko – gehören in fachjuristische Hände. Dies ist keine Rechtsberatung; die Anwendbarkeit im Einzelfall ist mit einer Fachjurist:in zu klären.

Kapitel 05 · Pflichten für Hochrisiko-Systeme

Das Pflichtenprogramm für Hochrisiko-Systeme

Wird ein System als Hochrisiko eingestuft, greift das umfangreichste Pflichtenpaket der Verordnung. Es umfasst technische, organisatorische und dokumentarische Anforderungen, die zusammen ein hohes Schutzniveau sicherstellen sollen. Die folgende Darstellung fasst die Kernpflichten sachlich zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Die Hauptlast dieser Pflichten liegt nach aktuellem Stand beim Anbieter – also bei der Stelle, die das System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Der Betreiber trägt daneben eigene Betriebspflichten (mehr dazu in Kapitel 07). Die folgenden Bausteine bilden das Herz des Hochrisiko-Regimes.

Risikomanagement, Daten-Governance und Dokumentation

Drei Pflichten bilden das Fundament. Erstens ein Risikomanagementsystem, das über den gesamten Lebenszyklus des Systems betrieben wird: Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte werden systematisch identifiziert, bewertet und durch geeignete Maßnahmen behandelt – fortlaufend, nicht einmalig. Zweitens die Daten-Governance: Die für Training, Validierung und Test verwendeten Datensätze müssen bestimmten Qualitätsanforderungen genügen, insbesondere hinsichtlich Relevanz, Repräsentativität und der Vermeidung unzulässiger Verzerrungen. Drittens eine umfassende technische Dokumentation, die belegt, dass das System die Anforderungen erfüllt, und die vor dem Inverkehrbringen erstellt und danach aktuell gehalten wird.
Diese drei Pflichten hängen eng zusammen: Ohne saubere Daten-Governance ist kein belastbares Risikomanagement möglich, und ohne Dokumentation lässt sich weder das eine noch das andere nachweisen. In der Praxis ist die Dokumentation oft der Punkt, an dem sich zeigt, wie reif die Prozesse eines Anbieters wirklich sind.

Protokollierung, Transparenz und menschliche Aufsicht

Auf dem Fundament setzen drei weitere Pflichten auf. Die Protokollierung verlangt, dass Hochrisiko-Systeme Ereignisse automatisch aufzeichnen können, sodass ihr Betrieb nachvollziehbar und rückverfolgbar bleibt. Die Transparenz gegenüber Betreibern bedeutet, dass Anbieter klare Betriebsanleitungen und Informationen bereitstellen, damit Betreiber das System richtig einsetzen und seine Grenzen verstehen können. Und die menschliche Aufsicht verlangt, dass Systeme so gestaltet sind, dass Menschen den Betrieb wirksam überwachen, eingreifen und im Zweifel korrigieren oder stoppen können.
Gerade die menschliche Aufsicht ist mehr als ein technisches Detail: Sie ist ein zentrales Grundrechtsversprechen des AI Act. Automatisierte Entscheidungen in sensiblen Bereichen sollen nicht unkontrolliert ablaufen, sondern unter dem Vorbehalt menschlicher Kontrolle stehen. Für Betreiber bedeutet das, die Aufsicht im laufenden Betrieb tatsächlich sicherzustellen – nicht nur auf dem Papier.

Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit und Konformität

Schließlich verlangt der AI Act ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Ein Hochrisiko-System soll zuverlässig funktionieren, auch unter widrigen Bedingungen stabil bleiben und gegen Manipulationen abgesichert sein. Bevor ein solches System in Verkehr gebracht wird, steht die Konformitätsbewertung – der formale Nachweis, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Danach folgen Kennzeichnung, gegebenenfalls Registrierung sowie eine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, mit der der Anbieter das System im realen Einsatz weiter überwacht.
Pflichtbaustein Kern (vereinfacht) Primär zuständig
Risikomanagement Fortlaufende Identifikation und Behandlung von Risiken über den Lebenszyklus. Anbieter
Daten-Governance Qualität, Relevanz und Repräsentativität der Trainings-, Validierungs- und Testdaten. Anbieter
Technische Dokumentation Nachweis der Konformität, erstellt vor Inverkehrbringen und aktuell gehalten. Anbieter
Protokollierung Automatische Aufzeichnung von Ereignissen für Nachvollziehbarkeit. Anbieter (Ermöglichung)
Transparenz Klare Betriebsanleitungen und Informationen für Betreiber. Anbieter
Menschliche Aufsicht Wirksame Überwachung und Eingriffsmöglichkeit durch Menschen. Anbieter (Gestaltung), Betreiber (Betrieb)
Robustheit & Cybersicherheit Angemessene Genauigkeit, Stabilität und Manipulationsschutz. Anbieter
Konformitätsbewertung Formaler Nachweis vor Inverkehrbringen, danach Beobachtung. Anbieter
Praktischer Zusammenhang

Viele dieser Pflichten lassen sich aus vorhandenen Strukturen ableiten: Wer bereits Risikomanagement, Dokumentationsprozesse und Datenschutz betreibt, hat eine gute Grundlage und muss sie KI-spezifisch erweitern. Der Aufwand entsteht selten aus einem einzelnen Baustein, sondern aus deren Zusammenspiel und Nachweisbarkeit. Welche Pflichten konkret greifen, ist mit einer Fachjurist:in zu klären – dies ist keine Rechtsberatung.

Kapitel 06 · Begrenztes & minimales Risiko

Begrenztes und minimales Risiko: Transparenz statt Bürokratie

Unterhalb der Hochrisiko-Schwelle liegen zwei Klassen, die für sehr viele Unternehmen relevant sind – weil hier der Großteil der alltäglichen KI-Nutzung angesiedelt ist. Die Pflichten sind überschaubar, sollten aber bewusst umgesetzt werden. Die folgende Darstellung ist sachlich und ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Während die oberen Stufen der Pyramide zahlenmäßig klein sind, bilden begrenztes und minimales Risiko die breite Basis. Für den Alltag im Mittelstand sind diese beiden Klassen deshalb oft die wichtigsten – nicht wegen der Höhe der Anforderungen, sondern wegen der schieren Zahl betroffener Anwendungen.

Begrenztes Risiko: die Transparenzpflichten

Beim begrenzten Risiko steht die Transparenz im Vordergrund. Der Grundgedanke: Menschen sollen nicht getäuscht werden. Wer mit einem Chatbot kommuniziert, soll erkennen können, dass das Gegenüber eine Maschine ist. KI-generierte oder -manipulierte Inhalte – etwa synthetische Bilder, Audio- oder Videoinhalte, also sogenannte Deepfakes – sollen als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Ähnliches gilt nach aktuellem Stand für bestimmte Formen der Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung, die zwar nicht verboten, aber mit Informationspflichten belegt sind.
Diese Pflichten sind in der Umsetzung meist überschaubar, betreffen aber sehr viele Unternehmen, weil Chatbots und generative Inhalte heute weit verbreitet sind. Der praktische Schlüssel liegt darin, Transparenz von vornherein in Prozesse, Benutzeroberflächen und Redaktionsrichtlinien einzubauen – etwa durch einen klaren Hinweis „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“ oder durch eine sichtbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Die genaue Reichweite, mögliche Ausnahmen und die richtige Umsetzungsform hängen vom Einzelfall ab und sollten fachjuristisch geprüft werden.

Minimales Risiko: der große, unregulierte Rest

Die vierte Klasse, das minimale Risiko, umfasst den Großteil der eingesetzten KI: Spamfilter, Empfehlungssysteme, KI in Videospielen, viele Formen der Automatisierung im Hintergrund. Für diese Klasse sieht der AI Act keine spezifischen Verpflichtungen vor. Der Gesetzgeber ermutigt aber ausdrücklich zu freiwilligen Verhaltenskodizes – etwa um auch bei unkritischen Systemen Qualität, Fairness und Transparenz zu fördern.
Für Unternehmen ist das eine Chance: Wer freiwillig Standards setzt, baut Vertrauen bei Kund:innen und Beschäftigten auf, ohne dazu gezwungen zu sein. Zugleich sollte die Einordnung „minimales Risiko“ bewusst getroffen und dokumentiert werden – denn sie ist das Ergebnis der Klassifizierung, nicht deren Ausgangspunkt. Ein System landet nicht automatisch in dieser Klasse, nur weil es harmlos wirkt; es landet dort, weil geprüft wurde, dass keine höhere Stufe greift.

Die übergreifende Pflicht: KI-Kompetenz

Eine Pflicht gilt unabhängig von der Risikoklasse und betrifft damit auch Anwendungen mit minimalem Risiko: die KI-Kompetenz (AI Literacy). Nach aktuellem Stand müssen Anbieter und Betreiber dafür sorgen, dass die mit KI befassten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen – angemessen zu Aufgabe, Vorwissen und Einsatzkontext. Gemeint ist kein Expertenstatus, sondern ein angemessenes Grundverständnis von Möglichkeiten, Grenzen und Risiken der genutzten Systeme. Diese Pflicht ist bemerkenswert, weil sie selbst bei niedrigem Risiko eine organisatorische Grundpflicht begründet und damit nahezu jedes KI-nutzende Unternehmen erreicht.
INAGRO-Einschätzung

Für die meisten Mittelständler spielt sich der KI-Alltag in diesen beiden unteren Klassen ab. Der pragmatische Rat: Transparenzhinweise sauber einbauen, freiwillige Standards nutzen, um Vertrauen zu schaffen, und die KI-Kompetenz der Beschäftigten früh aufbauen. Das ist überschaubar und schafft eine solide Grundlage. Die konkrete Reichweite der Transparenzpflichten im Einzelfall gehört jedoch in fachjuristische Hände – dies ist keine Rechtsberatung.

Kapitel 07 · Rollen & Konformitätsbewertung

Rollen und Verantwortung: Anbieter, Betreiber, Konformität

Welche Pflichten ein Unternehmen konkret treffen, hängt nicht nur von der Risikoklasse ab, sondern auch von der Rolle im KI-Lebenszyklus. Die wichtigste Unterscheidung verläuft zwischen Anbieter und Betreiber. Die folgende Darstellung ordnet die Rollen ein und erläutert das Konformitätsverfahren – sachlich und ohne Rechtsberatung.

Der AI Act adressiert mehrere Akteursrollen, von denen für Unternehmen zwei zentral sind. Der Anbieter (im Verordnungstext „Provider“) ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Der Betreiber (im Verordnungstext „Deployer“) ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit einsetzt. Die meisten mittelständischen Unternehmen sind in erster Linie Betreiber – sie kaufen fertige KI-Werkzeuge ein und nutzen sie, statt eigene KI-Systeme zu entwickeln und am Markt anzubieten.

Anbieter vs. Betreiber: die Pflichtenverteilung

Beim Hochrisiko-System ist die Lastenverteilung klar gewichtet: Der Anbieter trägt das umfassende Pflichtenprogramm aus Kapitel 05, während der Betreiber eine Reihe von Betriebspflichten erfüllt – etwa die Nutzung gemäß den Anbieter-Vorgaben, die Sicherstellung menschlicher Aufsicht im laufenden Betrieb, die Überwachung des Systems und in bestimmten Fällen Informations- und Dokumentationspflichten. Diese Asymmetrie ist für den Mittelstand eine gute Nachricht, bedeutet aber nicht, dass Betreiber sorgenfrei sind.
Aspekt Anbieter (Provider) Betreiber (Deployer)
Typische Rolle im KMU Selten – nur bei Eigenentwicklung oder Eigenmarke Häufig – Einsatz eingekaufter KI-Werkzeuge
Risikomanagement Vollständig verantwortlich Anteilig im Betrieb
Technische Dokumentation Erstellen und pflegen Nicht primär
Konformitätsbewertung Vor Inverkehrbringen Nicht zuständig
Menschliche Aufsicht Vorsehen und ermöglichen Im Betrieb sicherstellen
Nutzung gemäß Vorgaben Vorgaben definieren Vorgaben einhalten
Transparenzpflichten Soweit zutreffend Soweit zutreffend

Die Stolperfalle: vom Betreiber zum Anbieter

Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Unter bestimmten Umständen kann ein Betreiber rechtlich zum Anbieter werden – mit allen daraus folgenden, deutlich weitergehenden Pflichten. Das kann nach aktuellem Stand etwa der Fall sein, wenn ein Unternehmen ein bestehendes Hochrisiko-System unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, dessen Zweckbestimmung wesentlich verändert oder ein nicht als Hochrisiko eingestuftes System so umbaut, dass es zum Hochrisiko-System wird. Wo genau diese Schwelle liegt, ist juristisch heikel und sollte im Zweifel mit einer Fachjurist:in geklärt werden.
Diese Stolperfalle ist mehr als eine theoretische Feinheit. Sie wird praktisch relevant, sobald Unternehmen KI-Werkzeuge stark anpassen, mit eigenen Daten neu trainieren oder unter eigenem Namen weitervertreiben. Wer solche Anpassungen plant, sollte die Rollenfrage frühzeitig klären, um nicht ungewollt in das umfassende Anbieter-Regime zu geraten.

Die Konformitätsbewertung im Überblick

Für Hochrisiko-Systeme steht vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung – der Nachweis, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Je nach System kann dies nach aktuellem Stand über eine interne Kontrolle durch den Anbieter selbst erfolgen oder – in bestimmten Fällen – unter Einbindung einer sogenannten benannten Stelle (Notified Body). Nach erfolgreicher Bewertung folgen die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung, die Anbringung der CE-Kennzeichnung und, soweit vorgesehen, die Registrierung in einer EU-Datenbank. Harmonisierte Normen spielen dabei eine wichtige Rolle: Ihre Anwendung kann nach aktuellem Stand eine Konformitätsvermutung auslösen und den Nachweis erheblich erleichtern.
Für Betreiber ist die Konformitätsbewertung in der Regel keine eigene Pflicht – wohl aber ein wichtiges Prüfkriterium beim Einkauf: Wer ein Hochrisiko-System beschafft, sollte sich die entsprechenden Konformitätsunterlagen und Betriebsanleitungen vom Anbieter geben lassen und vertraglich absichern. Damit schließt sich der Kreis zur Rollenfrage: Auch wer „nur“ Betreiber ist, profitiert davon, die Anbieterpflichten zu kennen.
Wichtig zur Rollenfrage

Die Abgrenzung zwischen Anbieter und Betreiber sowie das konkrete Konformitätsverfahren hängen stark vom Einzelfall ab und können durch Leitlinien und harmonisierte Normen weiter konkretisiert werden. Klären Sie Ihre Rolle und die für Ihr System einschlägige Bewertungsvariante mit einer Fachjurist:in. Dies ist keine Rechtsberatung.

Kapitel 08 · Umsetzung im Mittelstand

Umsetzung im Mittelstand: Inventar, Klassifizierung, Roadmap

Wie übersetzt ein mittelständisches Unternehmen den risikobasierten Ansatz in konkrete Schritte? Aus unserer Projektpraxis hat sich ein klarer Weg bewährt – von der Bestandsaufnahme über die Klassifizierung bis zur laufenden Pflege. Dieser Fahrplan ist eine organisatorische Hilfestellung, keine Rechtsberatung.

Der gefährlichste Trugschluss im Mittelstand lautet, dass nur KI-Hersteller betroffen seien. Tatsächlich treffen Betreiberpflichten jedes Unternehmen, das KI einsetzt – und Hochrisiko-Funktionen stecken oft unsichtbar in eingekaufter Standardsoftware. Der zweite Trugschluss ist das Gegenteil: alles pauschal wie Hochrisiko zu behandeln und sich in unnötiger Bürokratie zu verlieren. Der risikobasierte Ansatz bietet den Ausweg aus beiden Fallen – vorausgesetzt, man wendet ihn systematisch an.
01
KI-Inventar erstellen
Systematische Bestandsaufnahme aller eingesetzten KI-Systeme – inklusive eingebetteter Funktionen in Standard- und Branchensoftware. Erfasst werden Zweck, Datenbezug, beteiligte Lieferanten und die eigene Rolle (Anbieter oder Betreiber). Ohne dieses Inventar ist keine belastbare Klassifizierung möglich.
02
Systeme klassifizieren
Jedes System wird einer der vier Risikoklassen zugeordnet – verboten, hochriskant, begrenzt oder minimal. Dabei werden Art. 5 sowie Anhang I und III herangezogen. Grenzfälle werden markiert und fachjuristisch geprüft. Das Ergebnis ist eine priorisierte Liste, die zeigt, wo Handlungsbedarf besteht.
03
Pflichten- und Lückenanalyse
Für die relevanten Systeme wird abgeglichen, welche Pflichten je Klasse gelten und was bereits vorhanden ist. Häufig lassen sich bestehende DSGVO- und ISMS-Strukturen wiederverwenden. Das Ergebnis ist eine konkrete Maßnahmenliste mit Verantwortlichen und Terminen.
04
Maßnahmen umsetzen und Lieferanten klären
Transparenzhinweise einbauen, menschliche Aufsicht regeln, Dokumentation aufbauen, Verträge um AI-Act-Nachweise ergänzen. Bei eingekaufter Software werden die Anbieter aktiv nach Konformitätsunterlagen und Betriebsvorgaben gefragt.
05
Governance und KI-Kompetenz verankern
Eine schlanke KI-Richtlinie, klare Verantwortlichkeiten und ein Freigabeprozess werden etabliert, die KI-Kompetenz wird rollenbasiert geschult und dokumentiert. So wird Compliance vom Projekt zum dauerhaften Bestandteil der Organisation – idealerweise gestützt auf ISO/IEC 42001.
06
Laufend pflegen und neu bewerten
KI-Inventar und Klassifizierung werden regelmäßig aktualisiert, neue Systeme durchlaufen den Freigabeprozess, Fristen und Normen werden beobachtet. Da sich Auslegungen weiter konkretisieren können, bleibt die Konformität nach aktuellem Stand eine fortlaufende Aufgabe.

Warum die Klassifizierung der Dreh- und Angelpunkt ist

Von allen Schritten ist die Klassifizierung der wichtigste – sie ist der Filter, der über den gesamten weiteren Aufwand entscheidet. Landet ein System in der Klasse „minimal“, ist die Arbeit weitgehend erledigt. Landet es in „Hochrisiko“, beginnt das umfangreiche Pflichtenprogramm. Deshalb lohnt es sich, in diesen Schritt Sorgfalt zu investieren und Grenzfälle nicht vorschnell in die niedrigere Klasse einzuordnen, sondern bewusst zu prüfen und zu dokumentieren.
Aus unserer Erfahrung konzentriert sich der reale Aufwand fast immer auf wenige Systeme: die wenigen Hochrisiko-Fälle, die überschaubaren Transparenzfälle sowie die übergreifenden Themen Governance und KI-Kompetenz. Der Großteil des Inventars fällt in die niedrigen Klassen. Genau diese Konzentration macht den risikobasierten Ansatz im Mittelstand beherrschbar – wenn man früh und strukturiert beginnt.
Realistische Einordnung

Für die meisten Mittelständler ist der Aufwand beherrschbar, wenn früh und strukturiert begonnen wird – insbesondere, weil ein Großteil der eingesetzten KI nach aktuellem Stand in niedrige Risikoklassen fällt. Der Schlüssel liegt in einer sauberen Inventarisierung und Klassifizierung. Der Fahrplan ersetzt keine rechtliche Prüfung; die Anwendbarkeit im Einzelfall ist mit einer Fachjurist:in zu klären.

Kapitel 09 · Fristen, Sanktionen & DSGVO

Fristen, Sanktionen und der Bezug zur DSGVO

Der risikobasierte Ansatz entfaltet seine Wirkung gestaffelt über die Zeit, ist mit empfindlichen Sanktionen bewehrt und wirkt neben der Datenschutz-Grundverordnung. Diese drei Aspekte runden das Bild ab. Alle Angaben sind eine sachliche Orientierung; konkrete Daten, Beträge und Auslegungen sind nach aktuellem Stand zu verifizieren – dies ist keine Rechtsberatung.

Der AI Act ist nach aktuellem Stand im August 2024 in Kraft getreten, wird aber nicht auf einen Schlag wirksam. Die Anwendung folgt einer inneren Logik, die sich direkt aus dem risikobasierten Ansatz ableitet: Was am gefährlichsten ist, wird zuerst wirksam. Deshalb gelten die Verbote als Erstes, gefolgt von den Pflichten für General-Purpose-AI und schließlich den komplexeren Hochrisiko-Pflichten, die zuletzt greifen – damit Unternehmen, Behörden und benannte Stellen Zeit haben, die nötigen Strukturen aufzubauen.
Meilenstein Zeitpunkt (nach aktuellem Stand) Was wirksam wird
Inkrafttreten August 2024 Die Verordnung tritt formal in Kraft; die Anwendungsfristen beginnen zu laufen.
Verbote (Art. 5) Februar 2025 Verbotene KI-Praktiken sowie erste allgemeine Bestimmungen werden anwendbar.
GPAI-Pflichten August 2025 Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen greifen schrittweise.
Hochrisiko (Anhang III) ca. August 2026 Großer Teil der Hochrisiko-Pflichten wird anwendbar.
Hochrisiko (Anhang I) ca. August 2027 Erweiterte Übergangsfrist für KI als Sicherheitskomponente regulierter Produkte.
Für die Praxis heißt das: Es gibt kein einheitliches Stichtag-Datum, an dem alles gilt. Unternehmen sollten die für ihre konkreten Systeme relevanten Fristen identifizieren und rückwärts planen. Wer ein Hochrisiko-System einsetzt, dessen Pflichten nach aktuellem Stand ab etwa 2026 greifen, sollte nicht erst dann mit der Vorbereitung beginnen – Datenaufbereitung, Dokumentation und Konformitätsbewertung brauchen Vorlauf. Konkrete Daten und Übergangsregelungen können sich durch delegierte Rechtsakte, Leitlinien und harmonisierte Normen weiter konkretisieren; sie sind mit einer Fachjurist:in zu verifizieren.

Sanktionen: gestaffelt nach Schwere des Verstoßes

Wie schon die DSGVO setzt der AI Act auf abschreckende Geldbußen, die sich nach aktuellem Stand an Höchstbeträgen oder einem Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes orientieren – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Höhe ist nach der Schwere des Verstoßes gestaffelt und spiegelt damit wiederum den risikobasierten Ansatz: Verstöße gegen die verbotenen Praktiken werden am härtesten geahndet, gefolgt von Verstößen gegen sonstige Pflichten und – mit geringerem Rahmen – der Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen gegenüber Behörden. Für GPAI-Anbieter gelten eigene Sanktionsregelungen.
Die Verordnung sieht nach aktuellem Stand zudem vor, dass bei der Bemessung von Geldbußen die Lage kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Start-ups berücksichtigt wird. Das mindert das Risiko, ändert aber nichts am Grundsatz: Verstöße können teuer werden. Neben dem Bußgeld drohen mittelbare Folgen – Marktzugangsrisiken bei nicht konformen Hochrisiko-Systemen, Reputationsschäden, Vertragsrisiken in Lieferketten und Betriebsrisiken, wenn ein zentrales System nachträglich als nicht konform erkannt wird. Die konkreten Bußgeldhöhen, ihre Staffelung und ihre Anwendung im Einzelfall ergeben sich aus dem Verordnungstext und sind fachjuristisch zu bewerten.

Der Bezug zur DSGVO

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, der AI Act sei eine Art „DSGVO für KI“. Das trifft nicht zu. Der AI Act ist im Kern ein Produktsicherheits- und Grundrechtegesetz: Er regelt, unter welchen Bedingungen ein KI-System in Verkehr gebracht und betrieben werden darf. Die DSGVO regelt demgegenüber den Umgang mit personenbezogenen Daten – Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Datenschutz-Folgenabschätzung und mehr. Beide Regime gelten parallel und ergänzen sich; sie verdrängen einander nicht.
AI Act und DSGVO: parallel, nicht deckungsgleich

Verarbeitet ein KI-System personenbezogene Daten, gelten zusätzlich zu den AI-Act-Pflichten die Anforderungen der DSGVO. Wer bereits ein Verarbeitungsverzeichnis führt und Folgenabschätzungen durchführt, kann viele Strukturen auf die AI-Act-Anforderungen ausweiten – statt bei null zu beginnen. Die beiden Prüfungen decken jedoch nicht denselben Gegenstand ab.

AI Act
Produkt & Grundrechte: Bedingungen für Inverkehrbringen und Betrieb.
DSGVO
Personenbezug: Rechtsgrundlage, Betroffenenrechte, Datenschutz.
Überschneidung
Daten-Governance und Risikoprüfung berühren beide Regime.
Praxis
Bestehende Datenschutz-Prozesse als Fundament nutzen und erweitern.
Ein wichtiger Punkt der Abgrenzung: Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSGVO und das Risikomanagement nach AI Act sind nicht dasselbe. Die DSGVO blickt auf Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen aus Sicht der Datenverarbeitung; der AI Act blickt zusätzlich auf Sicherheits- und Grundrechtsrisiken des KI-Systems als Produkt. Ob im konkreten Fall beide Prüfungen nötig sind und wie sie ineinandergreifen, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte fachjuristisch geklärt werden – dies ist keine Rechtsberatung.
Hinweis zu Fristen und Sanktionen

Konkrete Daten, Schwellenwerte, Bußgeldrahmen und Auslegungen können sich durch delegierte Rechtsakte, Leitlinien und harmonisierte Normen weiter konkretisieren oder verschieben. Behandeln Sie die hier genannten Zeitpunkte und Kategorien als „nach aktuellem Stand“ und verifizieren Sie die für Ihr Unternehmen maßgeblichen Details im Gesetzestext bzw. bei der zuständigen Behörde. Dies ist keine Rechtsberatung.

Kapitel 10 · Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen zum risikobasierten Ansatz

Diese Fragen tauchen in unseren Beratungsgesprächen zum risikobasierten Ansatz am häufigsten auf – kurz und sachlich beantwortet. Alle Antworten sind eine fachliche Orientierung und ausdrücklich keine Rechtsberatung; die Anwendbarkeit im Einzelfall ist mit einer Fachjurist:in zu klären.

Was bedeutet der „risikobasierte Ansatz“ des AI Act konkret?
Der AI Act reguliert KI nicht pauschal, sondern nach dem Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten. Konkret ordnet der AI Act jedes KI-System einer von vier Risikoklassen zu – verboten, hochriskant, begrenzt oder minimal. Erst diese Einordnung entscheidet, welche Pflichten überhaupt gelten. Die Klassifizierung ist damit der wichtigste analytische Schritt jeder Compliance-Arbeit. Die Einordnung im Einzelfall sollte fachjuristisch abgesichert werden – dies ist keine Rechtsberatung.
Welche vier Risikoklassen gibt es?
Der AI Act unterscheidet nach aktuellem Stand: verbotene Praktiken (inakzeptables Risiko, nach Art. 5 grundsätzlich untersagt), Hochrisiko-KI (umfassendes Pflichtenprogramm), begrenztes Risiko (vor allem Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, etwa bei Chatbots und Deepfakes) sowie minimales Risiko (keine speziellen Pflichten, freiwillige Verhaltenskodizes empfohlen). Daneben besteht ein eigenes Regime für General-Purpose-AI-Modelle. In welche Klasse ein konkretes System fällt, hängt von seiner Zweckbestimmung ab und ist im Einzelfall fachjuristisch zu prüfen. Dies ist keine Rechtsberatung.
Was sind verbotene Praktiken nach Art. 5?
Artikel 5 untersagt bestimmte KI-Anwendungen, die als unvereinbar mit europäischen Grundwerten gelten – etwa manipulative Techniken mit erheblichem Schadenspotenzial, das Ausnutzen der Schutzbedürftigkeit bestimmter Gruppen, bestimmte Formen des Social Scoring sowie unzulässige biometrische Praktiken. Der genaue Zuschnitt, die Tatbestandsmerkmale und die eng gefassten Ausnahmen sind im Verordnungstext geregelt und juristisch komplex. Für die meisten KMU sind Verbote selten unmittelbar relevant, sollten aber bewusst geprüft und dokumentiert werden. Ob eine Anwendung unter ein Verbot fällt, ist mit einer Fachjurist:in zu klären – dies ist keine Rechtsberatung.
Wann gilt ein System als Hochrisiko-KI?
Der AI Act kennt nach aktuellem Stand zwei Wege in die Hochrisiko-Klasse: erstens KI als Sicherheitskomponente in bereits regulierten Produkten nach Anhang I (etwa Maschinen, Medizinprodukte, Fahrzeuge); zweitens KI-Anwendungen in sensiblen Bereichen nach Anhang III (etwa Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Bildung, kritische Infrastruktur). Unter engen Voraussetzungen kann ein Anhang-III-System doch nicht als Hochrisiko gelten, wenn es kein erhebliches Risiko darstellt – das erfordert eine dokumentierte Einschätzung. Die Einordnung im Einzelfall gehört in fachjuristische Hände; dies ist keine Rechtsberatung.
Welche Pflichten gelten für Hochrisiko-Systeme?
Für Hochrisiko-Systeme greift das umfangreichste Pflichtenpaket: ein fortlaufendes Risikomanagementsystem, Daten-Governance (Qualität und Repräsentativität der Daten), technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht sowie angemessene Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Vor dem Inverkehrbringen steht die Konformitätsbewertung, danach folgen Kennzeichnung, gegebenenfalls Registrierung und eine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen. Die Hauptlast trägt der Anbieter, der Betreiber hat eigene Betriebspflichten. Welche Pflichten konkret greifen, ist mit einer Fachjurist:in zu klären – dies ist keine Rechtsberatung.
Welche Pflichten haben Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko?
Beim begrenzten Risiko stehen Transparenzpflichten im Vordergrund: Menschen sollen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren, und KI-generierte oder -manipulierte Inhalte sollen gekennzeichnet werden. Beim minimalen Risiko sieht der AI Act keine speziellen Pflichten vor; freiwillige Verhaltenskodizes werden empfohlen. Unabhängig von der Klasse gilt jedoch die übergreifende Pflicht zur KI-Kompetenz der Beschäftigten. Die genaue Reichweite der Transparenzpflichten im Einzelfall sollte fachjuristisch geprüft werden – dies ist keine Rechtsberatung.
Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?
Vereinfacht: Der Anbieter entwickelt ein KI-System oder bringt es unter eigenem Namen in Verkehr; der Betreiber setzt ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung ein. Beim Hochrisiko-System trägt der Anbieter das umfassende Pflichtenprogramm, der Betreiber eine Reihe von Betriebspflichten. Achtung: Unter bestimmten Umständen kann ein Betreiber rechtlich zum Anbieter werden, etwa wenn er ein System unter eigener Marke vermarktet oder dessen Zweck wesentlich verändert. Die Einordnung im Einzelfall ist fachjuristisch zu prüfen – dies ist keine Rechtsberatung.
Betrifft der risikobasierte Ansatz auch kleine Unternehmen?
Ja. Der AI Act gilt nach aktuellem Stand für jede Organisation, die in der EU KI-Systeme anbietet oder betreibt – unabhängig von der Größe. Die gute Nachricht: Der risikobasierte Ansatz sorgt dafür, dass der Großteil der eingesetzten KI in niedrige Klassen fällt und der Aufwand sich auf wenige Hochrisiko- und Transparenzfälle konzentriert. Wie stark ein konkretes Unternehmen betroffen ist, ergibt sich aus Inventar und Klassifizierung und sollte mit einer Fachjurist:in geklärt werden. Dies ist keine Rechtsberatung.
Wie hängen der AI Act und die DSGVO zusammen?
Beide gelten parallel und ergänzen sich. Der AI Act ist ein Produktsicherheits- und Grundrechtegesetz und regelt, unter welchen Bedingungen KI-Systeme in Verkehr gebracht und betrieben werden dürfen. Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Verarbeitet ein KI-System personenbezogene Daten, sind beide Regime einzuhalten. Wer bereits DSGVO-Strukturen betreibt, hat eine gute Grundlage, kann sie aber nicht eins zu eins übertragen. Die konkrete Verzahnung im Einzelfall sollte mit einer Fachjurist:in geklärt werden – dies ist keine Rechtsberatung.
Womit sollten wir konkret anfangen?
Mit einer nüchternen Bestandsaufnahme: einem KI-Inventar aller eingesetzten Systeme, gefolgt von einer Klassifizierung in die vier Risikoklassen. Aus Inventar und Klassifizierung ergibt sich, wo tatsächlich Handlungsbedarf besteht. Parallel empfiehlt sich, die KI-Kompetenz der Beschäftigten aufzubauen, da diese Pflicht nach aktuellem Stand früh und unabhängig von der Risikoklasse greift. Die rechtliche Bewertung der Einzelfälle gehört in fachjuristische Hände – dies ist keine Rechtsberatung; die Anwendbarkeit im Einzelfall ist mit einer Fachjurist:in zu klären.

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Vom KI-Inventar über die Klassifizierung in die vier Risikoklassen bis zu den Pflichten je Klasse – INAGRO begleitet Sie pragmatisch und herstellerneutral. Sachlich, strukturiert und mit klarem Blick für den Mittelstand. Wir liefern keine Rechtsberatung; die rechtliche Bewertung im Einzelfall erfolgt gemeinsam mit Fachjurist:innen.

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