Wissensdatenbank · Dokumentenmanagement

GoBD — die Regeln für revisionssichere digitale Buchführung und Archivierung.

Die GoBD sind die Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Sie bestimmen, wie digitale Belege und Buchführung aufbewahrt werden müssen: unveränderbar, nachvollziehbar, vollständig und auffindbar — mit Verfahrensdokumentation. Aus INAGRO-Sicht: was die GoBD für DMS und E-Rechnung bedeuten. Hinweis: keine Rechts-/Steuerberatung.

19 Min. Lesezeit
Aktualisiert · Juni 2026
Fachartikel · Expertenbeitrag
GoBD
INAGRO Wissensdatenbank · 08 Dokumentenmanagement
Typ
Verwaltungsvorschrift (BMF)
Kern
Ordnungsmäßige digitale Buchführung/Archivierung
Prinzipien
Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit
Pflicht
Verfahrensdokumentation
Bezug
DMS, E-Rechnung, Aufbewahrung
Hinweis
Mit Steuerberater abstimmen
INAGRO Eignung KMU
Kapitel 01 · Überblick

Was sind die GoBD – und wen betreffen sie?

Die <strong>GoBD</strong> sind die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums (BMF) – also um die Auffassung der Finanzverwaltung dazu, wie steuerrelevante Daten und Dokumente in digitaler Form zu führen, zu sichern und aufzubewahren sind. Die GoBD sind kein eigenständiges Gesetz, sondern konkretisieren die bestehenden gesetzlichen Pflichten aus Abgabenordnung (AO) und Handelsgesetzbuch (HGB) für die digitale Welt.

Wer in Deutschland Bücher führt oder Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke macht, ist von den GoBD betroffen – und das ist heute praktisch jedes Unternehmen, weil nahezu alle Belege irgendwann durch ein IT-System laufen. Sobald eine Rechnung als PDF eingeht, ein Kassensystem Umsätze erfasst, ein Warenwirtschaftssystem Bestände bucht oder ein E-Mail-Postfach geschäftliche Korrespondenz speichert, greifen die GoBD. Der häufige Irrtum „Wir machen das doch alles in Papier, uns betrifft das nicht“ ist in der Praxis fast nie haltbar, weil hybride Prozesse (Papier plus Software) die Regel sind.
Drei Eigenschaften prägen die GoBD und erklären, warum sie für jedes Digitalisierungsvorhaben im Rechnungswesen relevant sind:
  • Technologieneutral und prinzipienbasiert – die GoBD schreiben kein bestimmtes Produkt, Format oder Verfahren vor. Sie formulieren Grundsätze (Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und weitere), die mit unterschiedlichen Lösungen erfüllt werden können. Das schafft Freiheit, verlagert aber auch die Beweislast auf das Unternehmen.
  • Verantwortung bleibt beim Steuerpflichtigen – auch wenn Software, ein Dienstleister oder ein Steuerbüro Teile der Verarbeitung übernehmen, bleibt die Verantwortung für die GoBD-Konformität beim Unternehmen selbst. Eine ausgelagerte Buchführung entbindet nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht.
  • Querschnittsthema für DMS, E-Rechnung und Archivierung – die GoBD sind das Compliance-Fundament unter jedem Dokumentenmanagementsystem, jeder E-Rechnungs-Einführung und jeder revisionssicheren Archivierung. Wer eines dieser Themen angeht, kommt an den GoBD nicht vorbei.
INAGRO-Einschätzung

Der wichtigste Satz zu den GoBD lautet: GoBD ist kein Produkt, sondern ein Anforderungsrahmen. Es gibt keine Software, die man kauft und damit „GoBD-konform ist“. Konformität entsteht aus dem Zusammenspiel von Technik, sauberen Prozessen und einer aktuellen Verfahrensdokumentation. Dieser Artikel ordnet die Anforderungen herstellerneutral ein und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung – konkrete Fristen, Einzelfälle und die rechtssichere Auslegung gehören immer in die Hand einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters oder einer Fachjuristin bzw. eines Fachjuristen.

Die rechtliche Einordnung: AO, HGB und GoBD im Zusammenspiel

Um die GoBD richtig zu verstehen, hilft die Trennung von Pflicht und Konkretisierung. Die eigentlichen Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Gesetz – insbesondere aus den Vorschriften der Abgabenordnung und des Handelsgesetzbuchs zur Buchführung und zur Aufbewahrung. Die GoBD legen daneben dar, wie die Finanzverwaltung diese Pflichten im digitalen Kontext interpretiert. Als Verwaltungsvorschrift bindet sie zunächst die Finanzämter; für Unternehmen sind die GoBD faktisch der Maßstab, an dem eine Betriebsprüfung die digitale Buchführung misst. Wer die GoBD beachtet, bewegt sich auf der sicheren Seite; wer sie ignoriert, riskiert formelle Beanstandungen bis hin zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei verwandten Themen: Die GoBD regeln die digitale Buchführung und Archivierung allgemein. Die Anforderungen an elektronische Kassensysteme (Stichworte Kassensicherungsverordnung und technische Sicherheitseinrichtung) sind ein eigenes, ergänzendes Regelwerk. Und die E-Rechnungspflicht betrifft Format und Empfang von Rechnungen, baut aber auf der GoBD-konformen Aufbewahrung auf. Diese Themen greifen ineinander, sind aber nicht identisch.

Die wichtigsten Anwendungsfälle im DACH-Markt

In der Beratungspraxis tauchen die GoBD fast immer im Kontext einer der folgenden Vorhaben auf – sie sind die typischen Auslöser, bei denen Unternehmen sich erstmals ernsthaft mit dem Thema befassen:
  1. Revisionssichere Belegarchivierung – Ein- und Ausgangsbelege sollen nicht mehr im Papierordner, sondern unveränderbar digital abgelegt werden.
  2. E-Rechnungen GoBD-konform aufbewahren – mit der schrittweisen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich wird die strukturierte Aufbewahrung im Originalformat zur Pflicht.
  3. Verfahrensdokumentation erstellen – oft das fehlende Glied, das erst bei einer angekündigten Prüfung auffällt.
  4. Betriebsprüfung vorbereiten – die Anforderungen an den Datenzugriff (Z1/Z2/Z3) müssen technisch und organisatorisch erfüllt sein.
  5. Papierloses Büro umsetzen – das ersetzende Scannen erlaubt die Vernichtung von Papieroriginalen, setzt aber dokumentierte Prozesse voraus.
Kapitel 02 · Kernprinzipien

Die Kernprinzipien der GoBD im Detail

Im Zentrum der GoBD steht ein Katalog von Grundsätzen, die zusammen die „Ordnungsmäßigkeit“ der digitalen Buchführung ausmachen. Sie bauen aufeinander auf: Erst wenn alle Prinzipien gemeinsam erfüllt sind, gilt die Buchführung als ordnungsmäßig. Ein einzelnes erfülltes Prinzip genügt nicht.

Grundsatz Was er bedeutet Typische Umsetzung
Nachvollziehbarkeit & Nachprüfbarkeit Ein sachverständiger Dritter muss den Geschäftsvorfall in angemessener Zeit prüfen können – vom Beleg bis zur Buchung und zurück. Belegprinzip, Verfahrensdokumentation, durchgängiger Bezug Beleg↔Buchung
Vollständigkeit Alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Geschäftsvorfälle werden lückenlos erfasst. Lückenlose Nummernkreise, vollständige Erfassung aller Belegarten
Richtigkeit Sachverhalte werden zutreffend und in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen abgebildet. Kontrollen, Vier-Augen-Prinzip, Abstimmungen
Zeitgerechte Buchung & Erfassung Geschäftsvorfälle werden zeitnah erfasst; ein Beleg darf nicht über längere Zeit unerfasst liegen bleiben. Definierte Erfassungsintervalle, Grundbuchfunktion, Festschreibung
Ordnung Die Aufzeichnungen sind systematisch und übersichtlich, sodass sie nicht ungeordnet vermengt werden. Strukturierte Ablage, Indexierung, klare Kontierung
Unveränderbarkeit Einmal erfasste Daten dürfen nicht ohne nachvollziehbare Kennzeichnung geändert oder gelöscht werden. Festschreibung, Protokollierung, revisionssichere Speicherung

Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit

Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ist der gedankliche Kern aller GoBD. Maßstab ist der sachverständige Dritte: Ein außenstehender Prüfer muss sich ohne übermäßigen Aufwand ein Bild davon machen können, wie ein Geschäftsvorfall entstanden, verarbeitet und gebucht wurde. Daraus folgt das Belegprinzip – keine Buchung ohne Beleg – und die progressive wie retrograde Prüfbarkeit: vom Beleg über die Grundaufzeichnung bis zur Bilanz und wieder zurück. Genau hier setzt später die Verfahrensdokumentation an, die diesen Weg beschreibt.
Die Vollständigkeit verlangt, dass kein aufzeichnungspflichtiger Vorfall fehlt. In der Praxis äußert sich das in lückenlosen Nummernkreisen für Ausgangsrechnungen, in der vollständigen Erfassung aller Belegarten und darin, dass auch unbequeme Vorgänge (Storni, Gutschriften, Barzahlungen) sauber dokumentiert sind. Die Richtigkeit wiederum bedeutet, dass die abgebildeten Sachverhalte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen – formell wie materiell. Beide Prinzipien werden durch interne Kontrollen abgesichert, deren Existenz und Wirksamkeit ebenfalls dokumentiert sein sollten.

Zeitgerecht, Ordnung und Unveränderbarkeit

Die Zeitgerechtigkeit betrifft den zeitlichen Abstand zwischen Vorfall und Erfassung. Belege dürfen nicht beliebig lange unerfasst bleiben; die Finanzverwaltung erwartet eine zeitnahe Verbuchung. Eine vorsichtige, sachliche Formulierung ist hier angebracht, weil die konkreten Zeitspannen vom Sachverhalt und von der jeweiligen Aufzeichnungsart abhängen – die genaue Auslegung im Einzelfall gehört in die Hand der Steuerberatung. Wichtig ist das Prinzip der zeitnahen Festschreibung: Sobald gebucht ist, dürfen die Daten nicht mehr unbemerkt verändert werden.
Die Ordnung sorgt dafür, dass Aufzeichnungen systematisch und auffindbar bleiben, statt in einem undifferenzierten Datenwust zu verschwinden. Und die Unveränderbarkeit ist der für die IT spannendste Grundsatz: Daten, die einmal in den Verarbeitungsprozess eingegangen sind, müssen so gesichert werden, dass spätere Änderungen entweder ausgeschlossen oder zumindest nachvollziehbar protokolliert sind. Dieses Prinzip ist so zentral, dass es ein eigenes Kapitel verdient – Kapitel 04 widmet sich der Unveränderbarkeit und der revisionssicheren Archivierung im Detail.
Einordnung

Die Grundsätze sind kein „Wunschkatalog“, sondern ein zusammenhängendes System. In der Prüfungspraxis fällt eine Buchführung nicht an einem einzelnen Punkt durch, sondern wenn das Gesamtbild der Ordnungsmäßigkeit nicht überzeugt. Deshalb lohnt es sich, früh alle Prinzipien gemeinsam zu adressieren – statt einzelne nachzurüsten, wenn die Prüfung bereits angekündigt ist.

Kapitel 03 · Verfahrensdokumentation

Die Verfahrensdokumentation – das am häufigsten fehlende Glied

Die Verfahrensdokumentation ist der schriftliche Nachweis darüber, wie steuerrelevante Belege und Daten in einem Unternehmen entstehen, erfasst, verarbeitet, übermittelt, ausgegeben und aufbewahrt werden. Sie ist nach den GoBD erforderlich und in der Praxis das Dokument, das am häufigsten fehlt oder veraltet ist. Ohne sie lässt sich die Nachvollziehbarkeit für einen sachverständigen Dritten kaum belegen.

Eine Verfahrensdokumentation ist kein einmaliges Pflichtwerk für die Schublade, sondern ein lebendes Dokument, das den tatsächlichen Prozessen entsprechen muss. Weicht die gelebte Praxis von der Beschreibung ab, ist die Dokumentation wertlos – schlimmer noch, sie kann in einer Prüfung gegen das Unternehmen verwendet werden. In der Struktur hat sich ein Aufbau aus mehreren Komponenten etabliert, der die Verarbeitung von der Entstehung bis zur Archivierung lückenlos abbildet.
Allgemeine Beschreibung

Überblick über das Unternehmen, die eingesetzten Systeme und die organisatorische Verantwortung. Sie ordnet ein, welche Belegarten verarbeitet werden und wer wofür zuständig ist.

Kontext & Verantwortlichkeiten
Anwender-Dokumentation

Beschreibt die Prozesse aus Sicht der Anwender: Wie wird ein Beleg erfasst, kontiert, freigegeben und abgelegt? Welche Kontrollen greifen wann?

Gelebte Prozesse
Technische System-Doku

Beschreibt die eingesetzte Software, Schnittstellen, Datenflüsse und die technische Absicherung der Unveränderbarkeit – inklusive der relevanten Versionsstände.

Technik & Schnittstellen
Betriebs-Dokumentation

Regelt den laufenden Betrieb: Zugriffsschutz, Datensicherung, Notfallkonzepte, Änderungsmanagement und das interne Kontrollsystem (IKS).

Betrieb & Kontrolle

Das interne Kontrollsystem (IKS) als roter Faden

Ein wesentlicher Bestandteil der Verfahrensdokumentation ist die Beschreibung des internen Kontrollsystems. Die GoBD erwarten, dass Unternehmen Kontrollen einrichten, die die Einhaltung der Grundsätze sicherstellen – etwa Zugriffsbeschränkungen, Funktionstrennungen, Plausibilitätsprüfungen, Abstimmkontrollen und Schutzmaßnahmen gegen die Verfälschung von Daten. Entscheidend ist nicht nur, dass solche Kontrollen existieren, sondern dass ihre Ausgestaltung und Wirksamkeit dokumentiert und tatsächlich gelebt werden. Ein beschriebenes, aber nicht praktiziertes Kontrollsystem erfüllt den Zweck nicht.

Aktualität und Versionierung als Daueraufgabe

Da sich Prozesse, Software und Verantwortlichkeiten im Lauf der Zeit ändern, muss auch die Verfahrensdokumentation gepflegt werden. Bewährt hat sich eine Versionierung mit Änderungshistorie, sodass für jeden Zeitraum nachvollziehbar ist, welche Fassung galt. Das ist wichtig, weil eine Betriebsprüfung sich auf zurückliegende Jahre bezieht: Maßgeblich ist die Dokumentation, die im jeweiligen Prüfungszeitraum gültig war – nicht die aktuelle. Wer die Versionen nicht aufbewahrt, kann die damalige Ordnungsmäßigkeit später nicht mehr belegen.
Praxis-Hinweis

Die Verfahrensdokumentation ist kein Selbstzweck und auch kein reines Compliance-Ritual: Eine fehlende oder grob mangelhafte Dokumentation kann im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung in Frage stellen und damit weitreichende Folgen haben. Ob und welche Folgen im konkreten Fall drohen, lässt sich nicht pauschal sagen – das ist mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu klären. Sicher ist nur: Wer die Dokumentation erst bei der Prüfungsankündigung beginnt, hat es schwer.

Kapitel 04 · Unveränderbarkeit & Archivierung

Unveränderbarkeit & revisionssichere Archivierung

Die Unveränderbarkeit ist der Grundsatz, der die größten technischen Anforderungen stellt – und an dem sich entscheidet, ob ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) seinen Zweck erfüllt. Daten, die einmal in den Buchführungsprozess eingegangen sind, müssen so aufbewahrt werden, dass nachträgliche Änderungen entweder technisch ausgeschlossen oder lückenlos protokolliert sind.

Der Begriff „revisionssicher“ ist dabei kein gesetzlich exakt definierter Stempel, sondern eine in der Praxis etablierte Sammelbezeichnung für eine Archivierung, die mehrere Eigenschaften zugleich erfüllt: Belege werden vollständig, originalgetreu, geordnet, verlustfrei und unveränderbar gespeichert, bleiben über die gesamte Aufbewahrungsfrist auffindbar und lesbar, und jeder Zugriff sowie jede Veränderung wird protokolliert. Diese Eigenschaften lassen sich auf verschiedenen technischen Wegen erreichen.

Technische Wege zur Unveränderbarkeit

In der Praxis kommen mehrere Ansätze zum Einsatz, oft in Kombination. Auf Speicherebene sorgen WORM-Verfahren (Write Once, Read Many) dafür, dass einmal geschriebene Daten physisch oder logisch nicht mehr überschrieben werden können – früher auf spezieller Hardware, heute zunehmend über softwareseitige WORM-Funktionen, unveränderliche Objektspeicher in der Cloud oder Append-only-Mechanismen. Auf Anwendungsebene setzen DMS- und Buchhaltungssysteme auf Festschreibung: Ein gebuchter Datensatz wird gesperrt, Korrekturen erfolgen ausschließlich über nachvollziehbare Storno- und Neubuchungen. Ergänzend sichern Prüfsummen und Protokolle die Integrität ab, indem jede Veränderung mit Zeitstempel, Benutzer und Vorgang festgehalten wird.
Entscheidend ist: Unveränderbarkeit verlangt nicht, dass nie etwas korrigiert werden darf – Korrekturen sind im Geschäftsleben unvermeidlich. Verlangt wird, dass jede Korrektur den ursprünglichen Inhalt nicht spurlos verschwinden lässt, sondern als nachvollziehbare Änderung sichtbar bleibt. Eine überschriebene Datei ohne Historie ist das Gegenteil von revisionssicher.

Warum die einfache Dateiablage in der Regel scheitert

Die häufigste Fehlannahme im Mittelstand ist, ein geordnetes Verzeichnis auf einem Netzlaufwerk oder in einem gängigen Cloud-Speicher genüge. Das ist meist nicht der Fall: Dateien lassen sich dort überschreiben, umbenennen, verschieben und löschen, ohne dass dies revisionssicher protokolliert würde. Selbst wenn die Anwender sich diszipliniert verhalten, fehlt der technische Nachweis der Unveränderbarkeit – und genau diesen Nachweis verlangt die Prüfung. Ein GoBD-konformes DMS schließt diese Lücke, indem es Unveränderbarkeit, Protokollierung und Auffindbarkeit technisch erzwingt.
Aspekt GoBD-konformes DMS/Archiv Einfache Dateiablage (Netzlaufwerk/Cloud)
Unveränderbarkeit Technisch erzwungen (WORM/Festschreibung) Dateien überschreib-/löschbar
Audit-Trail Lückenlose Protokollierung Kein revisionssicheres Protokoll
Originalformat Erhalt inkl. Metadaten Abhängig vom Anwenderverhalten
Auffindbarkeit in Fristen Index, Volltext, Metadaten Variabel, ablageabhängig
Aufbewahrung/Retention Regelbasiert steuerbar Manuell, fehleranfällig
Eignung für Betriebsprüfung Vorbereitet Beanstandungsrisiko
Einordnung

Ein DMS liefert die technische Grundlage für Unveränderbarkeit und Revisionssicherheit – aber auch hier gilt: Die Technik allein macht nicht konform. Erst zusammen mit dokumentierten Prozessen und der Verfahrensdokumentation entsteht ein belastbares Gesamtbild. Welche konkrete Archivierungslösung im Einzelfall ausreicht, ist mit der Steuerberatung und gegebenenfalls der IT-Revision abzustimmen.

Kapitel 05 · Belegerfassung & Scannen

Belegerfassung & ersetzendes Scannen

Der Weg eines Belegs in die digitale Buchführung beginnt bei der Erfassung. Hier entscheidet sich, ob die spätere Archivierung überhaupt GoBD-konform sein kann. Ein besonders praxisrelevanter Bereich ist das ersetzende Scannen – die Digitalisierung von Papierbelegen mit anschließender Vernichtung der Originale.

Beim Belegeingang sind zwei Welten zu unterscheiden. Originär digitale Belege – etwa eine als PDF oder als strukturierte E-Rechnung empfangene Eingangsrechnung – müssen in ihrem Originalformat aufbewahrt werden. Es genügt nicht, eine solche Rechnung auszudrucken und das Papier abzulegen; das digitale Original ist maßgeblich, inklusive der enthaltenen strukturierten Daten. Originär papierne Belege dagegen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen gescannt und anschließend vernichtet werden – das ist das ersetzende Scannen.

Ersetzendes Scannen: Voraussetzungen und Verfahren

Das ersetzende Scannen ist erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft. Die GoBD und die zugehörige Praxis erwarten, dass der Scan-Prozess in einer eigenen Scan-Verfahrensdokumentation beschrieben ist: Wer scannt, mit welchen Geräten und Einstellungen, mit welchen Qualitäts- und Vollständigkeitskontrollen, wie die bildliche Übereinstimmung mit dem Original sichergestellt wird und wann die Papieroriginale vernichtet werden dürfen. Wesentlich ist die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des Scans mit dem Original sowie die anschließende unveränderbare Archivierung des Digitalisats.
Bestimmte Unterlagen sind vom ersetzenden Scannen ausgenommen, weil das Original aus rechtlichen Gründen aufzubewahren ist – etwa Dokumente, deren Beweiskraft an die Urkundenform gebunden ist. Welche Unterlagen das im Einzelfall betrifft, ist eine rechtliche Frage und sollte vor der Vernichtung von Papieroriginalen mit der Steuerberatung oder einer Fachjuristin bzw. einem Fachjuristen geklärt werden. Im Zweifel gilt: Erst klären, dann vernichten – ein vernichtetes Original lässt sich nicht wiederherstellen.
01
Belegeingang & Identifikation
Eingehende Belege werden erfasst und der richtigen Belegart zugeordnet. Digitale Originale werden im Originalformat gesichert, Papierbelege für das Scannen vorbereitet.
02
Scannen mit Qualitätskontrolle
Papierbelege werden gemäß Scan-Verfahrensdokumentation digitalisiert; eine Sicht- oder Stichprobenkontrolle stellt die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sicher.
03
Unveränderbare Ablage & Indexierung
Das Digitalisat wird revisionssicher archiviert und mit Metadaten (Belegart, Datum, Geschäftspartner, Betrag) indexiert, damit es in Fristen auffindbar bleibt.
04
Vernichtung der Originale (nach Klärung)
Erst wenn der Prozess dokumentiert, die Übereinstimmung gesichert und die rechtliche Zulässigkeit geklärt ist, dürfen die Papieroriginale vernichtet werden – mit Steuerberatung abgestimmt.

Mobiles Erfassen und automatisierte Extraktion

Moderne DMS- und Buchhaltungslösungen erlauben das Erfassen von Belegen per Smartphone-Foto oder das automatische Auslesen von Rechnungsdaten (OCR, strukturierte Datenextraktion). Diese Verfahren sind grundsätzlich mit den GoBD vereinbar, solange die Grundsätze gewahrt bleiben: bildliche Übereinstimmung, Unveränderbarkeit nach der Erfassung, Protokollierung und eine Beschreibung des Verfahrens in der Dokumentation. Gerade bei automatisierter Extraktion ist wichtig, dass das archivierte Original maßgeblich bleibt und die extrahierten Daten nachvollziehbar darauf zurückführbar sind. Automatisierung entbindet nicht von Kontrollen – sie verschiebt sie auf Stichproben und Plausibilitätsprüfungen.
INAGRO-Einschätzung

Das ersetzende Scannen ist einer der größten Effizienzhebel auf dem Weg zum papierlosen Büro – aber auch eine der häufigsten Quellen für Beanstandungen, wenn die Scan-Verfahrensdokumentation fehlt. Unsere Empfehlung: erst den Prozess sauber beschreiben und mit der Steuerberatung abstimmen, dann digitalisieren, und Papieroriginale erst vernichten, wenn die Zulässigkeit für die jeweilige Belegart geklärt ist.

Kapitel 06 · Software & DMS

Anforderungen an Software und DMS – Zertifikate richtig einordnen

Bei der Auswahl einer Software – sei es ein DMS, ein Buchhaltungs- oder ein ERP-System – stellt sich die Frage, woran man eine GoBD-taugliche Lösung erkennt. Verbreitet sind Werbeaussagen wie „GoBD-zertifiziert“ oder „GoBD-konform“. Diese Begriffe verdienen eine nüchterne Einordnung, weil sie häufig missverstanden werden.

Der entscheidende Punkt vorweg: Es gibt keine amtliche GoBD-Zertifizierung. Die Finanzverwaltung erteilt keine Zertifikate und „testiert“ keine Software. Was am Markt als „GoBD-Zertifikat“ oder „GoBD-Testat“ angeboten wird, sind in aller Regel Bescheinigungen privater Prüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bestätigen, dass eine Software bei sachgerechter Anwendung die GoBD-relevanten Funktionen unterstützt. Ein solches Testat kann ein nützliches Indiz sein – es ersetzt aber weder die korrekte Konfiguration noch die eigenen Prozesse noch die Verfahrensdokumentation. Konformität entsteht beim Anwender, nicht im Datenblatt des Herstellers.

Funktionale Anforderungen an die Software

Unabhängig von Zertifikaten lässt sich GoBD-Tauglichkeit an konkreten Funktionen festmachen. Eine geeignete Lösung sollte folgende Fähigkeiten mitbringen:
  • Unveränderbare Speicherung mit Festschreibung und revisionssicherer Ablage (WORM-Prinzip oder funktional gleichwertig).
  • Lückenlose Protokollierung aller Erfassungen, Änderungen, Zugriffe und Löschvorgänge (Audit-Trail) mit Benutzer, Zeitstempel und Vorgang.
  • Erhalt des Originalformats inklusive der zugehörigen Metadaten – insbesondere bei strukturierten E-Rechnungen.
  • Such- und Auffindefunktionen über Index, Metadaten und Volltext, damit Belege in den Fristen wiederauffindbar bleiben.
  • Regelbasierte Aufbewahrung (Retention) und Schutz vor vorzeitiger Löschung.
  • Rollen- und Berechtigungskonzept mit Funktionstrennung und Zugriffsschutz.
  • Exportfähigkeit für den Datenzugriff der Finanzverwaltung in einem auswertbaren Format.

Migration, Systemwechsel und Altdaten

Ein in der Praxis unterschätztes Thema ist der Systemwechsel. Wer eine Buchhaltungs- oder DMS-Software ablöst, muss sicherstellen, dass die in der alten Lösung gespeicherten steuerrelevanten Daten über die gesamte Aufbewahrungsfrist auswertbar bleiben. Das kann bedeuten, dass Altsysteme in einem auswertbaren Zustand erhalten, Daten in ein Archiv überführt oder so exportiert werden, dass die maschinelle Auswertbarkeit erhalten bleibt. Ein reiner PDF-Ausdruck genügt hier in der Regel nicht, weil die strukturierte, maschinelle Auswertbarkeit verloren ginge. Migrationsprojekte sollten dieses Thema von Anfang an mitdenken – nachträglich ist es teuer und manchmal nicht mehr sauber lösbar.
Zertifikate richtig lesen

Ein „GoBD-Testat“ des Herstellers bedeutet: „Die Software kann es, wenn man sie richtig einsetzt.“ Es bedeutet nicht: „Ihr Unternehmen ist damit automatisch konform.“ Behandeln Sie solche Bescheinigungen als ein Auswahlkriterium unter mehreren – und prüfen Sie immer die tatsächlichen Funktionen, die Konfiguration und die eigene Verfahrensdokumentation. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zur Steuerberatung.

Kapitel 07 · Fristen & Datenzugriff

Aufbewahrungsfristen & Z1/Z2/Z3-Datenzugriff

Zwei Themen entscheiden in der Betriebsprüfung über die praktische GoBD-Tauglichkeit: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden – und auf welche Weise darf die Finanzverwaltung auf die digitalen Daten zugreifen? Beim ersten Thema ist Vorsicht geboten, weil sich Fristen unterscheiden und ändern können; das zweite Thema ist über die drei Zugriffsarten Z1, Z2 und Z3 klar strukturiert.

Aufbewahrungsfristen – sachlich und mit Vorbehalt

Die Aufbewahrungsfristen für steuer- und handelsrechtlich relevante Unterlagen ergeben sich aus AO und HGB. Sie unterscheiden sich je nach Art der Unterlage: Für bestimmte Unterlagen (etwa Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege) gelten längere Fristen, für andere kürzere. Die Fristen haben außerdem in jüngerer Zeit Anpassungen erfahren, und es gibt Sonderregelungen sowie Anlauf- und Ablaufhemmungen, die den tatsächlichen Aufbewahrungszeitraum verlängern können – beispielsweise wenn eine Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Aus diesen Gründen verzichtet dieser Artikel bewusst auf die Nennung konkreter Jahreszahlen als „die Frist“. Die für Ihr Unternehmen und die jeweilige Unterlagenart maßgebliche, aktuell gültige Frist ist mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu bestimmen. Für die GoBD entscheidend ist der Grundsatz: Während der gesamten Aufbewahrungsfrist müssen die Unterlagen vollständig, unveränderbar, lesbar und maschinell auswertbar verfügbar bleiben. Wer die Frist technisch nicht durchhält – etwa weil ein Altsystem nicht mehr lesbar ist – verstößt gegen die GoBD, selbst wenn die Daten formal noch existieren.
Fristen-Hinweis

Aufbewahrungsfristen sind je nach Unterlagenart unterschiedlich, können durch Hemmungen verlängert werden und unterliegen gesetzlichen Anpassungen. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Faustregeln aus älteren Quellen. Die für Ihren Einzelfall gültige Frist klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung – dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Die drei Datenzugriffsarten: Z1, Z2 und Z3

Im Rahmen einer Außenprüfung hat die Finanzverwaltung das Recht, auf die digital geführten steuerrelevanten Daten zuzugreifen. Die GoBD und die AO unterscheiden dabei drei Zugriffsarten, die ein Unternehmen ermöglichen können muss:
Zugriffsart Bezeichnung Was sie bedeutet
Z1 Unmittelbarer Zugriff Die Prüferin oder der Prüfer arbeitet direkt im System des Unternehmens (lesender Zugriff) und wertet die Daten dort aus.
Z2 Mittelbarer Zugriff Das Unternehmen wertet die Daten nach Vorgaben der Prüfung selbst aus und stellt die Ergebnisse bereit.
Z3 Datenträgerüberlassung Das Unternehmen überlässt die steuerrelevanten Daten in einem auswertbaren Format zur Auswertung mit Prüfsoftware.
Praktisch bedeutet das: Ein System muss nicht nur Daten speichern, sondern sie auch in einer Form bereitstellen können, die eine maschinelle Auswertung erlaubt. Gerade die Datenträgerüberlassung (Z3) setzt voraus, dass Daten strukturiert exportiert werden können – ein reiner Bildschirmausdruck oder ein nicht auswertbares PDF genügt nicht. Bei der Software-Auswahl und insbesondere bei Systemwechseln ist die dauerhafte Exportfähigkeit deshalb ein zentrales Kriterium. Wer hier nachlässig ist, steht in der Prüfung vor dem Problem, dass die Daten zwar vorhanden, aber nicht in der geforderten Form auswertbar sind.

Datenzugriff und Datenschutz im Spannungsfeld

Der Datenzugriff der Finanzverwaltung beschränkt sich auf steuerrelevante Daten. In der Praxis liegen in denselben Systemen aber häufig auch nicht steuerrelevante oder besonders schützenswerte Daten (etwa Personaldaten). Hier ist eine saubere Abgrenzung und ein durchdachtes Berechtigungskonzept wichtig, damit beim Zugriff nicht mehr Daten offengelegt werden als nötig. Diese Abgrenzung ist sowohl eine technische als auch eine rechtliche Frage und sollte vorab – nicht erst während der Prüfung – mit der Steuerberatung und gegebenenfalls dem Datenschutzbeauftragten geklärt werden.
Kapitel 08 · Fehler, Stärken & Grenzen

Häufige Fehler + Stärken und Grenzen

Aus der Beratungspraxis lassen sich die typischen Stolperstellen klar benennen. Sie wiederholen sich über Branchen und Unternehmensgrößen hinweg – und sind fast alle vermeidbar, wenn man sie früh adressiert. Die folgende Einschätzung ist eine herstellerneutrale Praxisbewertung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Die häufigsten Fehler im DACH-Mittelstand

Fehler 1: „DMS gekauft, also GoBD-konform.“ Der mit Abstand häufigste Irrtum. Ein DMS liefert Technik, aber Konformität entsteht erst mit Prozessen und Dokumentation. Lösung: Technik, Prozess und Verfahrensdokumentation gemeinsam aufsetzen.
Fehler 2: Keine oder veraltete Verfahrensdokumentation. Sie fehlt oder beschreibt nicht die gelebte Praxis. Lösung: Dokumentation erstellen, versionieren und bei Prozessänderungen pflegen.
Fehler 3: Veränderbare Ablage als vermeintliches Archiv. Netzlaufwerk oder gewöhnlicher Cloud-Ordner ohne Unveränderbarkeit und Audit-Trail. Lösung: revisionssicheres Archiv mit Festschreibung und Protokollierung.
Fehler 4: Originalformat nicht aufbewahrt. Digitale Belege werden ausgedruckt und nur das Papier abgelegt – das digitale Original (z. B. die strukturierte E-Rechnung samt XML) geht verloren. Lösung: Original im Originalformat archivieren.
Fehler 5: Ersetzendes Scannen ohne Scan-Verfahrensdokumentation. Papier wird vernichtet, ohne dass der Scan-Prozess dokumentiert ist. Lösung: Scan-Dokumentation erstellen, Zulässigkeit klären, dann vernichten.
Fehler 6: Systemwechsel ohne Datenmigrationskonzept. Nach dem Wechsel sind Altdaten nicht mehr maschinell auswertbar. Lösung: Auswertbarkeit über die Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
Fehler 7: Ohne Abstimmung mit der Steuerberatung. Fristen, Belegarten und Einzelfälle werden falsch eingeschätzt. Lösung: Steuerberatung früh und durchgängig einbinden.
Stärken
  • Rechts- und Prüfungssicherheit bei der Betriebsprüfung
  • Unveränderbarkeit und Revisionssicherheit der Belege
  • Nachvollziehbarkeit über durchgängigen Audit-Trail
  • Auffindbarkeit in Fristen statt Suche im Aktenkeller
  • Solide Basis für das papierlose Büro
  • Klarer Rahmen für DMS- und E-Rechnungs-Projekte
  • Geringeres Risiko von Schätzungen und Beanstandungen
  • Effizientere, automatisierbare Belegprozesse
Einschränkungen
  • Technik allein reicht nicht – Prozesse sind Pflicht
  • Verfahrensdokumentation ist eine Daueraufgabe
  • Prozessdisziplin im Alltag erforderlich
  • Aufbewahrungsfristen je Unterlagenart unterschiedlich
  • Abstimmung mit Steuerberatung notwendig
  • Kein „Zertifikat = fertig“ – Konformität entsteht beim Anwender
  • Systemwechsel und Altdaten erhöhen die Komplexität
  • Initialaufwand bei Einführung und Dokumentation
Realistische Empfehlung

GoBD-Konformität ist kein Selbstzweck, sondern der Nebeneffekt sauberer digitaler Belegprozesse. Wer Digitalisierung im Rechnungswesen von Anfang an GoBD-orientiert plant, bekommt Compliance und Effizienz in einem – statt später teuer nachzurüsten. Im Zweifel herstellerneutral prüfen, was wirklich zum Ziel passt, und die rechtliche Bewertung der Steuerberatung überlassen.

Kapitel 09 · Umsetzung im Mittelstand

GoBD im Mittelstand umsetzen

Wie geht ein mittelständisches Unternehmen die GoBD-konforme Digitalisierung pragmatisch an, ohne sich in Theorie zu verlieren? Bewährt hat sich ein schrittweises Vorgehen, das mit einer Bestandsaufnahme beginnt und mit einem geregelten Betrieb endet – immer in enger Abstimmung mit der Steuerberatung.

01
Bestandsaufnahme & Prozess-Analyse
Welche Belegarten gibt es, durch welche Systeme laufen sie, wo entstehen sie, wer verarbeitet sie? Bestehende Ablagen und Lücken werden erfasst und die steuerrelevanten Datenflüsse sichtbar gemacht.
02
Soll-Konzept & Werkzeugauswahl
Definition der GoBD-konformen Zielprozesse und Auswahl eines geeigneten, herstellerneutral bewerteten DMS/Archivs. Prüfung von Funktionen, Exportfähigkeit, Berechtigungskonzept und Integration in ERP/Buchhaltung.
03
Verfahrensdokumentation erstellen
Beschreibung der Prozesse von Belegeingang bis Archivierung inklusive Scan-Verfahren, internem Kontrollsystem und Verantwortlichkeiten – als versioniertes, lebendes Dokument.
04
Pilot mit klar abgegrenztem Prozess
Einführung an einer Belegart oder Abteilung (z. B. Eingangsrechnungen), um Unveränderbarkeit, Auffindbarkeit, Berechtigungen und Retention real zu testen, bevor breit ausgerollt wird.
05
Rollout, Schulung & Governance
Schrittweise Ausweitung, Schulung der Anwender, Etablierung von Kontrollen und einer laufenden Pflege von Dokumentation, Berechtigungen und Aufbewahrung.

Datenschutz und Governance von Anfang an mitdenken

GoBD-Konformität und Datenschutz sind kein Widerspruch, müssen aber zusammen gedacht werden. Sobald personenbezogene Daten in den archivierten Belegen stecken – und das ist fast immer der Fall – greifen DSGVO-Anforderungen. Die folgenden Punkte sollten bei der Einführung sauber aufgesetzt werden:
Datenschutz- & Governance-Setup

Wesentliche Punkte, die beim Aufbau einer GoBD-konformen Archivierung mitgeregelt werden sollten:

Datenstandort & Hosting
EU-Region bzw. Self-Hosting prüfen und vertraglich festhalten
Auftragsverarbeitung (AVV)
mit Anbietern von Cloud-DMS/Archiv abschließen
Berechtigungskonzept
Zugriffe auf das Notwendige beschränken, Funktionstrennung
Protokollierung & Audit-Trail
nachvollziehbare, revisionssichere Abläufe
Löschpflicht vs. Aufbewahrung
DSGVO-Löschpflichten und steuerliche Aufbewahrung abwägen – im Einzelfall mit Datenschutz und Steuerberatung klären
Governance & Lebenszyklus
Verantwortlichkeiten, Pflege und Retention dauerhaft etablieren
INAGRO-Einschätzung

Der pragmatischste Weg im Mittelstand ist: klein anfangen, an einer Belegart sauber GoBD-konform werden, daraus die Verfahrensdokumentation ableiten und dann ausrollen. So entsteht aus einem überschaubaren Pilotprojekt ein belastbares Gesamtbild – ohne dass ein monatelanges Großprojekt nötig ist. Das Spannungsfeld zwischen steuerlicher Aufbewahrung und datenschutzrechtlicher Löschung ist dabei ein klassischer Fall fürs Vier-Augen-Prinzip mit Steuerberatung und Datenschutz.

Kapitel 10 · Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen zu GoBD

Die Fragen, die in der Beratung am häufigsten auftauchen – kurz, sachlich und herstellerneutral beantwortet. Sie ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Was sind die GoBD genau?
Die GoBD sind eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sie sind kein eigenes Gesetz, sondern konkretisieren die Pflichten aus Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch für die digitale Buchführung. Kernprinzipien sind unter anderem Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Ordnung und Unveränderbarkeit.
Wen betreffen die GoBD?
Grundsätzlich alle, die in Deutschland buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig sind und dabei IT-Systeme einsetzen – also praktisch jedes Unternehmen, vom Einzelunternehmen bis zum Konzern. Sobald Belege digital entstehen oder durch Software verarbeitet werden, greifen die GoBD. Die genaue Einordnung für Ihren Fall klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Macht ein DMS automatisch GoBD-konform?
Nein. Ein GoBD-taugliches DMS liefert wichtige Technik wie Unveränderbarkeit, Audit-Trail und Auffindbarkeit, aber Konformität entsteht erst aus dem Zusammenspiel von Technik, korrekten Prozessen und einer aktuellen Verfahrensdokumentation. Ein Hersteller-Testat hilft bei der Auswahl, ersetzt aber nicht die eigene Umsetzung.
Was ist eine Verfahrensdokumentation?
Eine Dokumentation, die beschreibt, wie steuerrelevante Belege entstehen, erfasst, verarbeitet, übermittelt, ausgegeben und archiviert werden – inklusive Kontrollen, Verantwortlichkeiten und der eingesetzten Systeme. Sie ist nach den GoBD erforderlich, muss der gelebten Praxis entsprechen und versioniert gepflegt werden. Vorlagen und Details idealerweise mit der Steuerberatung abstimmen.
Gibt es eine offizielle GoBD-Zertifizierung?
Nein. Die Finanzverwaltung erteilt keine GoBD-Zertifikate und testiert keine Software. Am Markt angebotene „GoBD-Zertifikate“ oder „Testate“ stammen von privaten Prüfern und bestätigen, dass eine Software die relevanten Funktionen unterstützt. Das ist ein nützliches Indiz bei der Auswahl, ersetzt aber nicht Konfiguration, Prozesse und Verfahrensdokumentation.
Darf ich Papierbelege scannen und vernichten?
In vielen Fällen ja – das ist das ersetzende Scannen. Voraussetzung ist unter anderem eine dokumentierte Scan-Verfahrensbeschreibung, die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die anschließende unveränderbare Archivierung. Bestimmte Unterlagen sind ausgenommen, weil das Original aufzubewahren ist. Klären Sie die Zulässigkeit für die jeweilige Belegart vor der Vernichtung mit Ihrer Steuerberatung.
Wie hängen GoBD und E-Rechnung zusammen?
E-Rechnungen sind steuerrelevante Belege und müssen GoBD-konform aufbewahrt werden: revisionssicher, unveränderbar, im Originalformat einschließlich der strukturierten Daten und während der Aufbewahrungsfrist auffindbar sowie maschinell auswertbar. Die zunehmende E-Rechnungspflicht macht eine GoBD-konforme Archivierung in der Praxis unumgänglich.
Was bedeuten Z1, Z2 und Z3 beim Datenzugriff?
Das sind die drei Zugriffsarten der Finanzverwaltung in einer Außenprüfung: Z1 ist der unmittelbare lesende Zugriff im System, Z2 der mittelbare Zugriff über vom Unternehmen erstellte Auswertungen, und Z3 die Überlassung der Daten auf einem Datenträger in einem auswertbaren Format. Ein System sollte alle drei ermöglichen – besonders die strukturierte Exportfähigkeit für Z3.
Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?
Das hängt von der Art der Unterlage ab; die Fristen ergeben sich aus AO und HGB, können durch Hemmungen verlängert werden und unterliegen gesetzlichen Anpassungen. Deshalb nennen wir hier bewusst keine pauschale Jahreszahl. Die für Ihren Fall und die jeweilige Unterlagenart maßgebliche, aktuell gültige Frist bestimmen Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung. Wichtig für die GoBD ist, dass die Unterlagen über die gesamte Frist lesbar und auswertbar verfügbar bleiben.
Reicht ein Ordner auf dem Netzlaufwerk oder in der Cloud?
In der Regel nicht. Eine einfache Dateiablage ist veränderbar und bietet keinen revisionssicheren Audit-Trail, erfüllt die GoBD also meist nicht. Erforderlich ist eine unveränderbare, revisionssichere Archivierung mit Protokollierung und definierten Prozessen – typischerweise über ein GoBD-taugliches DMS oder Archiv. Die konkrete Bewertung gehört in die Hand der Steuerberatung.

Dokumentenmanagement strategisch einsetzen

Brauchen Sie eine ehrliche GoBD-Strategie?

Wir prüfen herstellerunabhängig, ob und wo sich GoBD für Ihr Unternehmen rechnet: Eignung, Kosten-/Lizenzstrategie, Governance, Datenschutz-Setup und Umsetzungs-Pfad – pragmatisch auf den Mittelstand zugeschnitten.

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